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 - Homecare "Ohne die sonstigen Leistungserbringer wie die Hilfsmittel- und Homecare-Branche geht es nicht!" Konferenz zum Entlassmanagement in Berlin

"Wir müssen weiterhin Mitspieler beim Entlass- und Versorgungsmanagement zur Versorgung der Patienten mit Hilfsmitteln sein. Ohne die Hilfsmittel- und Homecare-Branche geht es nicht!" Das war das Fazit der Experten der MedInform-Konferenz "Entlassmanagement heute und morgen – von der Theorie zur praktischen Umsetzung" am 24. Februar 2015 in Berlin. MedInform ist der Informations- und Seminar-Service des Bundesverbandes Medizintechnologie (BVMed). Unklarheit besteht darin, inwiefern Hilfsmittel-Versorger und Homecare-Unternehmen nach dem Gesetzesentwurf zum Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) und einer ergänzenden Stellungnahme des Bundesrates zukünftig am Entlassmanagement von Krankenhaus-Patienten beteiligt sein werden. Eine Rolle in der aktuellen Diskussion spielt auch der Entwurf des § 299a StGB zur Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen. Moderiert wurde die Konferenz von Daniela Piossek, Leiterin des Referates Krankenversicherung beim BVMed in Berlin.

PressemeldungBerlin, 26.02.2015, 15/15

Peter Hartmann, Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht aus Lünen, erläuterte, dass Versicherten nach §§ 11 Abs. 4 und 39 Abs. 1 SGB V beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche aktuell ein Anspruch auf ein Versorgungs- bzw. Entlassmanagement zusteht. Leistungserbringer aus dem Hilfsmittel- und Homecarebereich übermitteln sich hierzu gegenseitig die erforderlichen Informationen und erbringen eine sachgerechte Anschlussversorgung des Patienten. Es gebe jedoch keine konkreten Vorgaben, in welcher Form die Krankenhäuser das Entlassmanagement sicherstellen müssen und was dieses genau umfasse, weshalb der Bundesgerichtshof (BGH) auch das Outsourcing von Entlassmanagement für zulässig erklärt habe.

Nach dem Gesetzesentwurf zum neuen Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) – insbesondere in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Fassung – könnten die Leistungserbringer aus dem Hilfsmittel- und Homecarebereich jedoch ausgeschlossen sein. Die vorliegenden Gesetzentwürfe lassen sich dem reinen Wortlaut nach nämlich so interpretieren, dass Krankenhäuser Entlassmanagementleistungen nur noch auf ärztliche Leistungserbringer übertragen dürfen.

Neue Wege für Hilfsmittel- und Homecare-Unternehmen sieht der Rechtsexperte in Netzwerken zur Nachversorgung von Patienten, da sich die Verpflichtung zum Versorgungsmanagement nach § 11 Abs. 4 SGB V an alle Leistungserbringer richtet. Wenn man das Thema erst nehme, "heißt das, das Zusammenspiel vieler vorhandener Player zu organisieren" und entsprechende Strukturen aufzubauen. Um Schnittstellen zu überwinden, "müssen alle Beteiligten ins Boot, nicht nur die Kassen". Ungeachtet der momentanen rechtlichen Unklarheiten, werde "der Zwang zu kooperieren zunehmen", so Hartmann abschließend. Ziel für Leistungserbringer sei es daher, sich in die Modelle des Entlassmanagements ihrer Region zu integrieren.

Den Aufbau eines rechtskonformen Entlass- bzw. Versorgungsmanagements skizzierte Jörg Hackstein, ebenfalls Partner der Kanzlei Hartmann Rechtsanwälte in Lünen. Der Gesetzgeber und die Berufsordnungen der Ärzte forderten "sinnvolle Kooperationen und keine finanziellen Verflechtungen", um jeglichen Korruptionsverdacht auszuschließen. Die ärztliche Unabhängigkeit stehe stets im Vordergrund. "Jede Zusammenarbeit muss so gestaltet werden, dass alle rechtlichen Regelungen eingehalten werden", so Hacksteins Appell. Die erforderliche Kooperation über Sektorengrenzen hinweg müsse sich an den vier Grundprinzipien der Compliance in der Medizinprodukteindustrie orientieren: dem Dokumentationsprinzip, dem Transparenzprinzip, dem Trennungsprinzip und dem Äquivalenzprinzip. Nach dem Zuweisungsverbot dürfen Ärzte Patienten ungefragt keinen bestimmten Leistungserbringer empfehlen. Sei der Patient – anstelle einer Empfehlung – jedoch vorab objektiv über eine mögliche Teilnahme am Entlassmanagement informiert worden und habe dieser sich sodann zur Teilnahme entschieden und in die Übermittlung seiner Krankendaten eingewilligt, stehe einer ordnungsgemäßen ambulanten Anschlussversorgung nichts im Wege.

Zum aktuellen Entwurf des § 299a StGB zur Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen erklärte Hackstein, dass Leistungserbringer, die bisher schon nach den gängigen Compliance-Regeln handeln, berufsrechtliche Regeln der Ärzte sowie krankenhausrechtliche Regelungen und das Wahlrecht der Versicherten beachten, auch "zukünftig keine Probleme mit diesem Gesetz haben" werden. Ziel im Entlassmanagement müsse eine reine Koordinationstätigkeit sein. Hacksteins Resümee: "Entlass- und Versorgungsmanagement ist auch weiterhin rechtskonform möglich, es müssen alle Beteiligten nur wollen!" Dazu müssten alle Akteure zusammengebracht werden, "eine Sprache sprechen", und "Grenzen in den Köpfen überwinden".

Susanne Lusiardi, Diplom-Pflegewirtin und Mitglied der Geschäftsleitung der Pflege Managed Care GmbH in Berlin, erörterte anhand eines Modellprojekts aus dem Schnittstellenbereich, wie eine qualitative Anschlussversorgung beatmeter Patienten gewährleistet werden kann. "Gutes Entlassmanagement ist eine echte Chance für die Gesundheitsversorgung", müsse aber entsprechend koordiniert und durch die Expertise des jeweiligen Leistungserbringers ausgestaltet werden, so Lusiardi.

Um die Lebensqualität für betroffene Patienten und deren Angehörige zu erhöhen, müssten optimierte bedürfnis- und bedarfsgerechte Gesundheitsleistungen über die Sektorengrenzen hinweg koordiniert werden. Dazu sei ein umfangreiches Versorgungs- und Entlassmanagement nötig, welches das Krankenhaus, die Krankenkasse sowie Hilfsmittel- und Homecare-Versorger einschließe. Etablierte Strukturen und feste Prozessabläufe, gemeinsam festgelegte Ziele und Transparenz würden so zu kompetenzorientierter Versorgung, einer höheren Patientensicherheit und zu Einsparungen für die Kostenträger führen. Dies erfordere "viel Kommunikation und Begleitung", sodass alle "Leistungen zur rechten Zeit am rechten Ort" erbracht werden könnten. Die heute noch vielfach vorherrschenden Inkompatibilitäten müssten dazu überwunden werden. "Ich empfinde es mittlerweile als Segen, wenn klar ist, wer wann was macht. Nur so können Sie nachvollziehbare Schritte und Qualität in der Pflege garantieren", schlussfolgerte die Expertin.

Bewährte Strukturen sowie die Vernetzung und Kommunikation am Beispiel der Stomaversorgung schilderte Norbert Schütze, Geschäftsführer des Homecare-Unternehmens noma-med in Harsum. Grundsätzlich gehe es darum, das Therapiekonzept aus der Klinik in der ambulanten Umgebung mit vergleichbarer Qualität fortzuführen. Dabei müsse eng mit den behandelnden Ärzten und allen an der Versorgung Beteiligten zusammengearbeitet werden. Dies werde beispielsweise durch einen standardisierten Aufnahme- und Überleitbogen, die Übermittlung aller relevanten Informationen und des individuellen Versorgungsbedarfs gewährleistet. Alle Beteiligten müssten dazu stets vor Augen haben, Versorgungslücken zu schließen, Wiedereinweisungen ins Krankenhaus zu vermeiden und eine qualitativ hochwertige Patientenversorgung zu gewährleisten. Die Einwilligung des Patienten vorausgesetzt, könne die Kooperation beispielsweise in einem Darmkrebszentrum von der Diagnostik bis zur nach-stationären Versorgung erfolgen. Mit transparenten Arbeitsabläufen auf allen Ebenen, lückenloser Dokumentation und regelmäßiger Evaluation könne so ein hochwertiges Versorgungsmodell mit möglichst wenigen Reibungsverlusten an den Schnittstellen geschaffen werden. Das Ziel bei Stoma-Patienten sei grundsätzlich, sich nach umfänglicher Anleitung und Hilfe durch das Homecare-Unternehmen selbst versorgen zu können, unterstrich Schütze.

Hinweis an die Medien: Druckfähige Bilder zur Konferenz können unter www.bvmed.de/bildergalerien heruntergeladen werden.

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