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 - Sicherheitsprodukte Neue BVMed-Infokarte zur Verordnung von Hilfsmitteln mit Sicherheitsmechanismus

Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, hat eine neue Infokarte zur „Verordnung von Hilfsmitteln mit Sicherheitsmechanismus“ aufgelegt. Sicherheitsprodukte wie Injektions-, Port- oder Pen-Kanülen mit Sicherheitsmechanismus werden nach der erfolgten Anpassung des Hilfsmittel-Verzeichnisses (HMV) nun von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet, wenn Angehörige oder Fachpersonal beispielsweise in Pflegeheimen die Versorgung für den Patienten übernehmen. Die Hilfsmittel können zu Lasten der GKV verordnet werden und sind nicht budget- bzw. richtgrößenrelevant. Die BVMed-Infokarte informiert über den gesetzlichen Anspruch, die Verordnung von Sicherheitsprodukten sowie die entsprechenden HMV-Kategorien. Download der Karte unter: www.bvmed.de/infokartenExterner Link. Öffnet im neuen Fenster/Tab..

PressemeldungBerlin, 02.07.2020, 95/20

Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) 2019 den Anspruch auf Hilfsmittel mit Sicherheitsmechanismus geschaffen hat. Bei individuellem Bedarf sind diese somit – analog zu den weiteren Hilfsmitteln – verordnungsfähig und werden von den Krankenkassen finanziert. Nach § 33 Abs. 1 SGB V haben Versicherte einen Anspruch „auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen.“ Dieser Anspruch gilt, „wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen.“

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat diesen Anspruch in seiner Hilfsmittel-Richtlinie konkretisiert. Demnach können diese Sicherheitsprodukte verordnet werden, wenn die Versicherten selbst nicht in der Lage sind, das Hilfsmittel anzuwenden. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei der dritten Person um Angehörige oder Pflegepersonal handelt.

Der BVMed hatte sich entsprechend in das mündliche und schriftliche Stellungnahmeverfahren beim G-BA eingebracht und begrüßt die HMV-Anpassungen. „Damit haben wir die erforderliche Sicherheit für den Anwender sowie Klarheit für die Verordnung und Verwendung der Sicherheitsprodukte“, so BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll.

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