Hilfsmittelreform (HHVG)

Neue BVMed-Infokarte informiert über Hörgeräte-Versorgung

Der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, informiert mit einer neuen Infokarte "Hörgeräteversorgung" über Versorgungsansprüche, Erstattungsfragen und Versorgungswege in der Hörgeräteversorgung auf dem aktuellen Stand nach dem neuen Heil- und Hilfsmittel-Versorgungsgesetz (HHVG). Die Infokarte kann unter www.bvmed.de/infokarten heruntergeladen oder beim BVMed bestellt werden.

Gesetzlich Versicherte haben nach § 33 Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf eine aufzahlungsfreie Versorgung mit Hörhilfen. Der Versorgungsanspruch des Patienten umfasst neben der Bereitstellung des Produkts auch die hierfür erforderlichen Dienstleistungen wie Anpassung, Testen der Geräte, Wartung und Reparatur. Der Leistungserbringer muss dem Versicherten eine für ihn geeignete, qualitativ hochwertige, aufzahlungsfreie Versorgung mit Hörgeräten anbieten. Dabei besteht die Möglichkeit, dass der Versicherte eine höherwertige Versorgung erhält, die "über das Maß des Notwendigen hinausgeht". In diesem Fall hat er die entstehenden Mehrkosten zu tragen. Der Leistungserbringer ist aber stets verpflichtet, den Versicherten über die Möglichkeiten einer aufzahlungsfreien Versorgung aufzuklären.

Die BVMed-Infokarte informiert auch über die beiden unterschiedlichen Versorgungswege der Hörgeräteversorgung für den Patienten:

1. Hörgeräteversorgung über Hörakustikfachgeschäft: Der Hörakustiker führt auf Grundlage der HNO-ärztlichen Verordnung die Versorgung durch, berät den Patienten bei der Auswahl des passenden Hörgeräts und passt dieses schließlich individuell an.

2. Hörgeräteversorgung über den verkürzten Versorgungsweg: Die Versorgung kann direkt durch den HNO-Arzt erfolgen. Hierbei arbeitet der Hörakustikmeisterbetrieb Hand in Hand mit dem behandelnden HNO-Arzt. Dieser berät den Patienten in seiner HNO-Praxis auf Grundlage audiometrischer Messungen bei der Auswahl des geeigneten Hörgeräts aller Hersteller. Die Versorgung über den verkürzten Versorgungsweg erfolgt auf der Grundlage eigener Verträge nach § 128 SGB V. Die Krankenkasse oder der behandelnde HNO-Arzt können dem Patienten auf Nachfrage darüber Auskunft geben, ob ein entsprechender Versorgungsvertrag besteht und er die Hörgeräteversorgung über den verkürzten Versorgungsweg erhalten kann.
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