Healthcare Compliance
Korruptionsbekämpfung im Gesundheitsmarkt - BVMed für Klarstellungen: "Das Kind nicht mit dem Bad ausschütten"
30.04.2013|31/13|Berlin|
In der aktuellen Diskussion um Gesetzesregelungen zur Korruptionsbekämpfung im Gesundheitsmarkt hat sich der BVMed dafür ausgesprochen, dass sinnvolle und notwendige Formen der Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Unternehmen nicht unter den Verdacht der Strafbarkeit geraten dürfen. Dazu gehören beispielsweise die nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) vorgeschriebene Information der Fachkreise, die Einweisung in die sachgerechte Handhabung der Medizinprodukte und die Kooperation unter anderem mit Ärztenetzwerken. "Diese erforderlichen und sinnvollen Maßnahmen dürfen nicht als unzulässiger Vorteil angesehen werden", forderte BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt.Die geplante Anti-Korruptionsregelung greife im Sinne einer notwendigen Vernetzung von Versorgungsstrukturen zu weit, da sämtliche Kooperationsformen auch zwischen gewerblichen Leistungserbringern unter Korruptionsverdacht stehen. "Wir dürfen aber das Kind nicht mit dem Bad ausschütten", so Schmitt. Der BVMed plädiert daher bei den Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen für Nachbesserungen: "Wichtig ist es, in eine Strafvorschrift das Verbot von 'unlauteren Zuwendungen' aufzunehmen. Das würde für Klarheit sorgen. Nur so kann eine Regelung geschaffen werden, die den Leistungserbringern weiterhin ermöglicht, erwünschte Kooperations- und Vernetzungsmodelle im Sinne einer guten Patientenversorgung durchzuführen."
In der Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages in der vergangenen Woche hatte sich der BVMed gemeinsam mit den meisten dort anwesenden Sachverständigen dafür ausgesprochen, neue Regelungen zur Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen aufzunehmen. Bei der Konzeption der entsprechenden Vorschriften müsse darauf geachtet werden, dass sinnvolle und bewährte Kooperationsmodelle in der Versorgung weiterhin möglich seien und diese nicht als unzulässige Vorteile diskreditiert werden. Aus diesem Grunde wäre im Text einer zukünftigen Strafvorschrift klarzustellen, dass legitime und zulässige Formen der Kooperation nicht unter den neuen Straftatbestand fallen. Möglich wäre beispielsweise, wie im § 299 StGB den Begriff "unlauter" aufzunehmen, so der BVMed.
In seiner Stellungnahme zur Anhörung hatte der BVMed darauf verwiesen, dass Kooperationen zwischen medizinischen Einrichtungen, Ärzten, Leistungserbringern und der Industrie zur Verbesserung der Patientenversorgung gewollt und dringend notwendig seien. "Durch dieses Zusammenspiel entsteht medizinischer Fortschritt mit innovativen Medizinprodukten", so Schmitt. Zu der erforderlichen Zusammenarbeit gehörten auch entsprechende ärztliche Fortbildungen, die von der Industrie unterstützt oder durchgeführt werden.
Die MedTech-Industrie hat mit einer Vielzahl von Maßnahmen auf Basis der geltenden gesetzlichen Regelungen das Thema der Korruptionsbekämpfung aktiv vorangetrieben. Als Beispiel nannte der BVMed in seiner Stellungnahme:
> Seit über 15 Jahren gilt der mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen vereinbarte Kodex Medizinprodukte. Er stellt in leicht verständlicher Form die rechtlichen Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Industrie dar und bildet für alle Beteiligten eine entsprechende Handlungsempfehlung. Der Kodex macht dabei keinen Unterschied zwischen Krankenhäusern und niedergelassenen Ärzten.
> Gemeinsam mit dem Verband der Krankenhausdirektoren wurden 2006 Musterverträge zu den wichtigsten Kooperationsformen zwischen Medizinprodukteunternehmen sowie medizinischen Einrichtungen und deren Mitarbeitern entwickelt.
> Seit dem Jahr 2008 hat der BVMed mit der MedTech-Kompass-Kampagne das Thema Healthcare Compliance aktiv in den Fokus der öffentlichen Wahrnehmung gestellt und bietet eine Vielzahl von Angeboten, in denen das Thema Korruptionsprävention thematisiert wird.
> Seit 2010 bietet der BVMed mit dem Healthcare Compliance Committee die Möglichkeit der Mediation für Industrie- und Handelsunternehmen.
Der BVMed appelliert an den Gesetzgeber, die notwendige Zusammenarbeit zwischen Ärzten, medizinischen Einrichtungen, Leistungserbringern und Unternehmen auch weiterhin zu gewährleisten.
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