Hygiene & Sicherheitsprodukte

Erstattung von Sicherheitsprodukten | BVMed begrüßt Anpassung der Hilfsmittel-Richtlinie

Sicherheitsprodukte wie Injektions-, Port- oder Pen-Kanülen mit Sicherheitsmechanismus werden künftig von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet, wenn Angehörige oder Fachpersonal beispielsweise in Pflegeheimen die Versorgung für den Patienten übernehmen. Darauf weist der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, hin, nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Januar 2020 die Hilfsmittel-Richtlinie angepasst hat. "Wir begrüßen die Umsetzung zur Erstattung von Sicherheitsprodukten. Damit wird ein wertvoller Beitrag für den Schutz der Anwender vor Infektionen geleistet", so BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll.

Der Gesetzgeber hat mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), das am 11. Mai 2019 in Kraft getreten ist, den Anspruch auf die Erstattung von Sicherheitsprodukten geschaffen. Ist ein Versicherter nicht in der Lage, sich eigenständig mit dem Hilfsmittel beispielsweise für Infusions- oder Diabetes-Therapien zu versorgen und eine dritte Person übernimmt dies, so hat der Versicherte Anspruch auf Sicherheitsprodukte, um den Dritten vor Infektionen durch Stichverletzungen zu schützen.

Nach der nun durch den G-BA angepassten Hilfsmittel-Richtlinie ist dabei unerheblich, ob der versorgende "Dritte" ein Angehöriger oder Fachpersonal beispielsweise eines Pflegeheimes ist. Der BVMed hatte sich entsprechend in das mündliche und schriftliche Stellungnahmeverfahren eingebracht. Die neue Regelung schafft nach Ansicht des BVMed Sicherheit für den Anwender sowie Klarheit für die Verordnung und Verwendung von diesen Hilfsmitteln.

In einem weiteren Schritt muss nun die Anpassung der Produktgruppe 03 des Hilfsmittelverzeichnisses erfolgen. Der BVMed steht dabei im Austausch mit dem GKV-Spitzenverband und schlägt die Ergänzung entsprechender Abrechnungs-Positionsnummern zu den jeweiligen Sicherheitsprodukten vor.
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