Healthcare Compliance

BVMed zur BGH-Entscheidung: "Kodex Medizinprodukte macht in der Praxis keinen Unterschied zwischen stationärem und niedergelassenem Bereich"

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute (22. Juni 2012) in einem mit Spannung erwarteten Beschluss verkündet, dass Kassenärzte keine Amtsträger oder Beauftragte der Gesetzlichen Krankenkasse im Sinne des Strafgesetzbuches sind und sich damit nicht wegen Bestechlichkeit strafbar machen können. Für den Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) wird damit in Bezug auf das Strafrecht Klarheit geschaffen. Dies ändere aber in der Praxis für die MedTech-Unternehmen nichts: "Für die Medizinprodukte-Branche ändert sich mit der jüngsten BGH-Entscheidung nichts, da der Kodex Medizinprodukte keinen Unterschied zwischen Krankenhausärzten in öffentlichen, kirchlichen, gemeinnützigen oder privaten Einrichtungen und niedergelassenen Ärzten macht", so BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Joachim M. Schmitt.

Der BGH hat entschieden, dass Kassenärzte, die von einem Pharma-Unternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen, sich nicht wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB strafbar machen. Auch eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 StGB scheide aus. Entsprechend können auch Mitarbeiter von Pharmaunternehmen, die Ärzten solche Vorteile zuwenden, nicht wegen Bestechung (§ 334 StGB) oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht werden. Der niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Arzt handele nämlich bei der Wahrnehmung der ihm gemäß § 73 Abs. 2 SGB V übertragenen Aufgaben weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB noch als Beauftragter der Gesetzlichen Krankenkasse im Sinne des § 299 StGB.

Der BVMed verweist in seiner Stellungnahme zum Urteil auf den Kodex Medizinprodukte, den Gemeinsamen Standpunkt mit den Ärzteverbänden und die Präventionskampagne „MedTech Kompass“ für eine transparente und gute Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und medizinischen Einrichtungen (www.medtech-kompass.de). In den festgelegten Prinzipien werde kein Unterschied zwischen dem ambulanten und stationären Bereich gemacht. Daran ändere auch das BGH-Urteil nichts. Beste Prävention vor unerlaubter Zusammenarbeit sei die Befolgung der vier Grundprinzipien der Zusammenarbeit, wie sie im Kodex Medizinprodukte beschrieben sind: Trennungs-, Transparenz-, Äquivalenz- und Dokumentationsprinzip.

Mehr zum Thema gibt es unter www.bvmed.de/themen/healthcare-compliance. Einen Informationsfilm zu den Compliance Prinzipien gibt es unter www.filmservice.bvmed.de/cat/film/beitrag/Compliance.

Medienkontakt:
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