Verbandmittel Definition

BVMed setzt sich für Präzisierung der Verbandmitteldefinition und eine Übergangsfrist ein

GSAV nun im Bundesrat

Der BVMed setzt sich beim Bundesrat für eine Präzisierung der Verbandmitteldefinition im "Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV)" ein. Der Bundestag hatte das Gesetz am 6. Juni 2019 mit einem Änderungsantrag zur Verbandmitteldefinition verabschiedet. "Der Änderungsantrag des Bundestages hat das Versorgungsproblem erkannt und geht in die richtige Richtung, um Versorgungslücken für Patienten mit chronischen Wunden zu vermeiden", so BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll. "Die jetzige Gesetzesfassung reicht nicht aus. Wir halten eine Präzisierung der Definition durch den Bundesrat für erforderlich". Außerdem setzt sich der MedTech-Verband beim Bundesrat für eine dreijährige Übergangsfrist der Neuregelung ein. Das Gesetz ist zustimmungspflichtig und soll am 28. Juni 2019 abschließend im Bundesrat beraten werden. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist bereits zum 1. Juli 2019 vorgesehen.

Der Bundestag hatte beschlossen, die Verbandmitteldefinition (§ 31 SGB V) wie folgt neu zu fassen: "Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt nicht, wenn ein Gegenstand ergänzend weitere Wirkungen entfaltet, die ohne pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkungsweise im menschlichen Körper der Wundheilung dienen, beispielsweise, indem er eine Wunde feucht hält, reinigt, geruchsbindend, antimikrobiell oder metallbeschichtet ist." Der Begriff "metallbeschichtet" war durch einen Änderungsantrag aufgenommen worden. In der Begründung hierzu heißt es: "Durch die Ergänzung wird klargestellt, dass auch metallbeschichtete Wundversorgungsprodukte zu den Verbandmitteln mit weiteren Wirkungen zählen, die von dem Anspruch auf Versorgung umfasst sind." Dadurch sollen auch Silberprodukte erfasst werden.

Der BVMed unterstützt das Ziel der Ergänzung, die Formulierung "metallbeschichtet" sei aber nicht hinreichend präzise, so die Wundversorgungsexperten. In einem Schreiben an den Gesundheitsausschuss des Bundesrates schlägt der BVMed als Alternativen die Begriffe "metallisch" oder "keimreduzierend" vor, um die gewollte Einbeziehung von Wundauflagen mit metallischen Bestandteilen zu präzisieren. Der Begriff "keimreduzierend" nimmt dabei auf den bestehenden Wundstandard Bezug.

Das Fazit von BVMed-Geschäftsführer Dr. Marc-Pierre Möll: "Der Bundesrat hatte sich für die Beibehaltung der ursprünglichen Definition und eine uneingeschränkte Erstattungsfähigkeit von Verbandmitteln ausgesprochen. Eine begriffliche Klarstellung und eine entsprechende Übergangsfrist wären hier ein guter Kompromiss, um eine Versorgungssicherheit für Wundpatienten zu schaffen und eine Versorgungslücke zu verhindern."
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