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Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Der Deutsche Bundestag hat am 10. Dezember 2021 die Corona-Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen beschlossen. Ab dem 15. März 2022 sind die betroffenen Beschäftigten verpflichtet, einen Nachweis über die erfolgte Impfung vorzulegen. Wer ab dem 16. März 2022 in den von der Impfpflicht betroffenen Einrichtungen neu eingestellt wird, hat den Nachweis bereits zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses vorzulegen.

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