Satzung

Satzung

des Bundesverbandes Medizintechnologie e.V. (BVMed),
Reinhardtstr. 29 b, 10117 Berlin,
Telefon: (030) 246 255-0, Telefax: (030) 246 255-99,

zuletzt geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung am 11. April 2008
(zuletzt eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg, Nr. VR 21090 B am 29.05.2008)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1. Der Verband trägt den Namen Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed), im Folgenden Verband genannt, und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verband erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Sitz des Verbandes ist Berlin.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

  1. Der Verband dient als Wirtschaftsverband der Förderung und Vertretung der gemeinsamen Interessen der Industrie- und Handelsunternehmen der Medizintechnologie. Der Verband berücksichtigt dabei, dass die Herstellung und der Vertrieb von Medizinprodukten besondere Verpflichtungen gegenüber der Allgemeinheit mit sich bringen.
  2. Der Verband soll zur Fortentwicklung eines leistungsstarken Gesundheitswesens beitragen, indem er sich für eine zweckmäßige, bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung der Patienten mit qualitativ hochwertigen Medizinprodukten unter marktwirtschaftlichen Bedingungen einsetzt. Dem Verband obliegt auch die Kommunikation mit der Öffentlichkeit über die Belange der Mitgliedsfirmen. Zur Erreichung der genannten Zwecke kann der Verband eigene wissenschaftliche Studien und Veröffentlichungen durchführen oder durchführen lassen.
  3. Die Wahrnehmung der Verbandsinteressen erfolgt auch auf europäischer/internationaler Ebene.


§ 3 Bedingungen für die Mitgliedschaft

  1. Ein Unternehmen kann ordentliches Mitglied werden, wenn es
    a) seinen Sitz im Gebiet des Verbandes hat (§ 1 Abs. 2),
    b) rechtlich selbständig und in einem Handelsregister der Bundesrepublik Deutschland oder in einem entsprechenden Register/Verzeichnis eines EG-Mitgliedstaates eingetragen ist,
    c) Medizinprodukte herstellt und/oder unter seinem Namen in Verkehr bringt, wobei mindestens 30 Prozent des gesamten Medizinprodukteumsatzes mit Eigenmarken erwirtschaftet werden, oder eine Leistungserbringergemeinschaft von Unternehmen zur Betreuung von speziellen Gesundheitsbereichen ist oder einzelner Leistungserbringer ist, der als Hersteller oder Handelsunternehmen Medizinprodukte und gegebenenfalls damit verbundene Dienstleistungen mit den Sozialversicherungsträgern direkt abrechnet,
    d) einen den geltenden Gesetzen und Richtlinien entsprechenden Geschäftsbetrieb nachweisen kann,
    e) als Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, bestehende Qualitätsstandards bei der Versorgung von Patienten einzuhalten,
    f)  einen beitragspflichtigen Umsatz von mindestens drei Millionen Euro pro Jahr nachweist und
    g) seine Bereitschaft zur Beteiligung an verbandsinternen Statistiken erklärt.
  2. Unternehmen, Verbände und wissenschaftliche Institute, bei denen die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nach § 3 Abs. 1 nicht erfüllt werden, können assoziierte Mitglieder werden, sofern die Aufnahme im Interesse des Verbands liegt.
  3. Die Bestimmung der Ziffer 1 gilt nicht für Firmen, die zum Zeitpunkt der Einführung dieser Bestimmung dem Verband angehören, sofern die ursprünglichen Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft im Wesentlichen erhalten bleiben.
  4. Personen, die dem Verband oder der Branche hervorragende Dienste geleistet haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Diese zahlen keinen Beitrag und haben als solche kein Stimmrecht. Rechte und Pflichten aus der ordentlichen Mitgliedschaft werden nicht berührt.

 

§ 4 Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Geschäftsführer (§ 12) des Verbandes zu richten. Auf Verlangen des Geschäftsführers ist der Antragsteller verpflichtet, durch Testat eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters oder auf andere geeignete Weise nachzuweisen, dass die Bedingungen der Mitgliedschaft nach § 3 erfüllt sind.
  2. Bei der Aufnahme eines ordentlichen oder assoziierten Mitglieds ist einmalig ein Aufnahmebeitrag in Höhe von 5.000 Euro zu entrichten.
  3. Die Bewerber haben alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung ihrer Eignung, Mitglied zu werden, notwendig sind.
  4. Über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit Mehrheit. Bei Ablehnung von Anträgen durch den Vorstand entscheidet im Berufungsfalle die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit endgültig. Die Berufung gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags durch den Vorstand muss spätestens binnen vier Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides dem Geschäftsführer vorliegen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, soweit die Satzung keine Unterscheidungen zwischen den Rechten der ordentlichen und assoziierten Mitglieder macht.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, von dem Verband Auskünfte, Rat und Beistand in allen in ihrer Zuständigkeit liegenden Fragen zu verlangen.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Erreichung seiner Ziele zu unterstützen.
  5. Die Mitglieder haben die Satzung des Verbandes einzuhalten und in deren Rahmen gefasste Beschlüsse durchzuführen.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, diejenigen Auskünfte zu erteilen, deren der Verband zur Erfüllung seiner Aufgaben bedarf. Die Mitglieder sind gegenüber Dritten oder denjenigen Mitgliedsfirmen, die sich nicht an speziellen Erhebungen beteiligen, zur Verschwiegenheit über daraus gewonnene Daten verpflichtet.
  7. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung der festgesetzten Beiträge verpflichtet. Sie haben dem Geschäftsführer die für die Beitragsbemessung nötigen Angaben zu machen.
  8. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien, Regeln und Verfahrensordnungen einzuhalten; Verfahrensordnungen können neben dem Ausschlussverfahren weitere Sanktionen wegen der Nichtbeachtung beschlossener Richtlinien und Regeln vorsehen.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Jahresschluss mit sechsmonatiger Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief an den Geschäftsführer kündigen.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die in § 3 festgelegten Bedingungen nicht mehr gegeben sind, bei Konkurs des Mitglieds oder bei einer assoziierten Mitgliedschaft bei Auflösung des Verbandes oder der Zweckgemeinschaft.
  3. Mitglieder können aus folgenden Gründen durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden:
    - bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung und
      die gemeinsamen Interessen der Mitgliedsfirmen,
    - nach Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr.
  4. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung offen, deren Entscheidung - die mit Zweidrittelmehrheit zu fällen ist - endgültig ist. Die Berufung muss spätestens binnen vier Wochen nach Zugang des Ausschlussbeschlusses dem Geschäftsführer vorliegen.
  5. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verband. Rechte am Vermögen des Verbandes erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft.


§ 7 Organe

  1. Organe des Verbandes sind
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand.
  2. Über die Sitzung eines Organs ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Verbandes und dem Geschäftsführer oder deren Stellvertretern zu unterzeichnen ist.
  3. Die Mitglieder des Vorstands führen ihre Arbeit für den Verband ehrenamtlich aus. Damit verbundene Barauslagen können vom Verband vergütet werden.


§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des vorhergehenden Geschäftsjahres abgehalten werden.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen
    a) auf Verlangen
        - des Vorsitzenden,
        - von drei Vorstandsmitgliedern,
        - von einem Viertel der Gesamtzahl der ordentlichen Mitglieder,
    b) im Falle von § 9 Abs. 3.
  3. Die Mitgliederversammlungen werden regelmäßig vom Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von wenigstens zwei Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können unter Wahrung einer kürzeren, mindestens jedoch achttägigen Frist einberufen werden.
  4. Alle Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich der Geschäftsstelle vorliegen.
  5. Über Anträge, die nicht mit der Tagesordnung angekündigt sind, kann nur in dringenden Fällen abgestimmt werden, wenn sich zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder hierfür aussprechen und die Dringlichkeit bejahen.
  6. Die Mitgliederversammlung hat die Angelegenheiten des Verbandes satzungsgemäß zu erledigen. Sie ist für alle gemeinsam interessierenden Fragen zuständig. Etwaige grundsätzliche Entscheidungen des Vorsitzenden oder des Vorstands sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
  7. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Wahl des Vorstands nach § 9,
    b) Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Rechnungsprüfer,
    c) Beratung über den Geschäftsbetrieb des Vorstands,
    d) Entgegennahme des Berichts des Rechnungsprüfers und der
        Kassenprüfer und Genehmigung des Jahresabschlusses nach
        § 14 Abs. 2 und 4,
    e) Entlastung von Vorstand und Geschäftsführung,
    f)  Genehmigung des Haushaltsvoranschlags und Festsetzung
        der Beiträge des laufenden Geschäftsjahres für die Mitglieder,
    g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Richtlinien,
        Regeln und Verfahrensordnungen nach § 8 Ziffer 10,
    h) Beschlussfassung über die Beitragsbemessungsgrundlage,
    i)  Beschlussfassung über Anträge nach §§ 4 und 6.
  8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Rechtsfolge muss in der Einladung hingewiesen werden.
  9. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Alle Beschlüsse werden, wenn nicht durch die Satzung etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist, mit Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die assoziierten Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  10. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Richtlinien, Regeln und Verfahrensordnungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Stimmen. Eine Beschlussfassung nach Abs. 5 ist nicht zulässig.
  11. Die Mitglieder können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter, ihre Prokuristen oder durch schriftlich bevollmächtigte Angestellte vertreten werden. Ordentliche Mitglieder können auch durch andere ordentliche Mitglieder vertreten werden. Jedes Mitglied kann höchstens zwei andere Mitglieder vertreten.
  12. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch geheime Abstimmung. Bei sonstigen Wahlen und Entscheidungen bestimmt der Vorsitzende die Art der Abstimmung, wenn nicht die Mehrheit ein anderes Abstimmungsverfahren verlangt.


§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und sechs weiteren Vorstandsmitgliedern. Hinzu tritt der Geschäftsführer, sofern er nach § 12 Abs. 1 Satz 4 in den Vorstand berufen worden ist.
    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kandidaten müssen Organstatus haben oder anderweitig durch ihre Stellung und Funktion innerhalb des Mitgliedsunternehmens die Gewähr dafür bieten, eine nachhaltige Repräsentanz sowie Entscheidungs- und Umsetzungskompetenz für den Verband sicherzustellen. Gewählt sind die Kandidaten, auf die die meisten Stimmen fallen. Bei Stimmgleichheit entscheidet eine Stichwahl über den Sitz im Vorstand.
    Die Bewerber, die nicht gewählt sind, gelten in der Reihenfolge ihrer Stimmenanzahl als Ersatzmitglieder. Über die Rangfolge dieser Ersatzmitglieder entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Weitere Einzelheiten des Wahlverfahrens werden vom Vorstand in einer Wahlordnung festgelegt.
  2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert in der Regel zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt bis zur Neuwahl eines Nachfolgers aus. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds oder mehrerer Vorstandsmitglieder rückt/rücken automatisch das/die Ersatzmitglied/er mit der jeweils nächsthohen Stimmenzahl nach. Soweit keine ausreichende Zahl an Ersatzmitgliedern zur Verfügung steht, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Wahl des/der erforderlichen Nachfolger/s für die restliche Amtszeit des/der Ausscheidenden statt. Sind selbst bei Nachrücken der Ersatzmitglieder weniger als insgesamt drei Vorstandsmitglieder vorhanden, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einzuberufen.
  4. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.
  5. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die Abstimmung kann auch auf schriftlichem Wege erfolgen, es sei denn, dass ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung und Stimmabgabe verlangt.
  6. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und dieser zur Erreichung der Ziele des Verbandes geeignete Vorschläge vorzulegen.
  7. Auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung einzubeeufen.
  8. Auf Einladung des Vorstands können Vertreter von Mitgliedern, Sprecher der Arbeitskreise, Fachbereiche und Projektgruppen an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht.
  9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u. a. individuelle Zuständigkeiten von Vorstandsmitgliedern für bestimmte Sachgebiete geregelt werden.


§ 10 Vorsitzender

  1. Der Vorsitzende führt die laufenden Vorstandsgeschäfte. Er beruft die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ein.
  2. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
  3. In wichtigen Angelegenheiten, die nicht bis zur Einberufung einer Sitzung des Vorstands oder einer Mitgliederversammlung zurückgestellt werden können, ist der Vorsitzende berechtigt, sofort zu handeln. Die Zustimmung des Vorstands ist unverzüglich einzuholen.


§ 11 Arbeitskreise,
Fachbereiche und Projektgruppen

  1. Arbeitskreise, Projektgruppen
    a) Der Vorstand kann zu seiner Beratung in bestimmten
        Fachgebieten Arbeitskreise einsetzen. Die Mitglieder der
        Arbeitskreise werden vom Vorstand berufen. Zur
        Bewältigung ihrer Aufgaben können die Arbeitskreise im
        Einvernehmen mit der Geschäftsführung ständige oder
        Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen. Die Mitglieder der
        Arbeitsgruppen werden vom einsetzenden Arbeitskreis
        berufen. Mindestens ein Mitglied einer Arbeitsgruppe muss
        dem einsetzenden Arbeitskreis angehören.
    b) In bestimmten, genau bezeichneten Angelegenheiten kann
        der Vorstand darüber hinaus zu seiner Beratung
        Projektgruppen mit thematisch und zeitlich begrenztem
        Auftrag einsetzen, falls sich die spezielle Sachproblematik
        nicht in geeigneter Form durch die Arbeitskreise und ihre
        Arbeitsgruppen behandeln lässt. Die Mitglieder der
        Projektgruppen werden vom Vorstand berufen.
    c) Nähere Einzelheiten regeln bei Bedarf Geschäftsordnungen,
        die vom Vorstand selbst oder mit dessen Zustimmung durch
        die betreffenden Arbeitskreise und Projektgruppen erlassen
        werden.
  2. Fachbereiche
    a) Mitglieder, die wegen markt- oder produktspezifischer
        Besonderheiten eine zusätzliche Vertretung ihrer
        besonderen fachlichen Interessen wünschen, können sich
        mit Zustimmung des Vorstands zu Fachbereichen innerhalb
        des Verbandes zusammenschließen. Die besonderen
        Probleme, mit denen sie sich zu befassen beabsichtigen,
        sind dem Vorstand schriftlich zu erläutern. Die Fachbereiche
        werden nach außen von den Organen des Verbandes
        vertreten.
    b) Die Fachbereiche sind dem Vorstand des Verbandes
        verantwortlich und haben ihn laufend über ihre Tätigkeiten
        zu unterrichten.
    c) Nähere Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung, die der
        Zustimmung des Vorstands bedarf.


§ 12 Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung liegt in den Händen eines Geschäftsführers oder mehrerer Geschäftsführer, der/die vom Vorstand berufen und entlassen wird/werden. Der Vorstand kann bei Berufung mehrerer Geschäftsführer bzw. stellvertretender Geschäftsführer einen Hauptgeschäftsführer bestellen. Die Anstellungsbedingungen werden vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand geregelt. Der Vorstand kann den Geschäftsführer in den Vorstand berufen. Die Befugnisse des Vorstands nach Satz 1 und die übrigen Bestimmungen dieser Satzung werden hierdurch nicht berührt. Scheidet der in den Vorstand berufene Geschäftsführer aus seinem Amt aus, endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
  2. Der Geschäftsführung obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Verbandsorgane. Sie ist an die Weisungen des Vorstands gebunden.
  3. Die Geschäftsführung ist zur streng unparteilichen Führung der Geschäfte verpflichtet. Dienstlich zu ihrer Kenntnis gelangende Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Mitglieder, insbesondere vertrauliches Material, hat sie geheim zu halten.
  4. Die Geschäftsführung erfüllt ihre Aufgaben nach einer vom Vorstand festzulegenden Geschäftsordnung.


§ 13 Beiträge

  1. Die Höhe der Jahresbeiträge der ordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Jahresbeiträge und andere Kostenumlagen der assoziierten Mitglieder legt der Vorstand nach Konsultation der assoziierten Mitglieder fest.
  3. Die festgesetzten Beiträge sind, sofern keine abweichenden Aufforderungen ergehen, mit je einem Viertel bis zum Ende eines jeden Quartals zahlbar.
  4. Der Beitrag ist für das gesamte Jahr zu entrichten, auch wenn die Mitgliedschaft in diesem Jahr erlischt. Im Fall der Aufgabe der Herstellung von Medizinprodukten oder des Konkurses kann der Vorstand eine andere Regelung beschließen.
  5. Neu eingetretene Mitglieder werden beitragspflichtig vom Beginn des Monats an, der auf den Erwerb der Mitgliedschaft folgt.


§ 14 Rechnungslegung

  1. Über die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes ist genaue Rechnung zu führen.
  2. Die Ausgaben des Verbandes werden von zwei aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern überprüft, die der nächsten Mitgliederversammlung Bericht erstatten.
  3. Die Rechnungslegung besteht aus einer Bilanz und einem Einnahmen- und Ausgabenbericht. Der Rechnungsprüfer, der Angehöriger der wirtschaftsberatenden Berufe sein soll, hat den Jahresabschluss zu prüfen und einen Prüfungsbericht zu erstatten.
  4. Der Jahresabschluss ist der jährlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.


§ 15 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Verbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und vertretenen ordentlichen Mitglieder.
  2. Diese Mitgliederversammlung hat über die Verwendung des Vermögens des Verbandes zu entscheiden. Die assoziierten Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vermögen des Verbandes.