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Medizinprodukterecht/MPG
Stellungnahme zur AMG-Novelle: BVMed schlägt schärfere Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und Medizinprodukten vor
06.05.2009 - 37/09
Die unklare Regelung betrifft Medizinprodukte auf die ein schon zugelassenes Arzneimittel aufgebracht ist, beispielsweise beschichtete Urinkatheter oder Pflaster zur modernen Wundversorgung. Betroffen sind aber auch beispielsweise Spüllösungen, denen zur Konservierung in geringer Menge ein pharmakologisch wirkender Bestandteil hinzugefügt wurde, so der BVMed in seiner Stellungnahme. Nach der Definition des § 3 MPG können Medizinprodukte auch eine untergeordnete pharmakologische Wirkung haben, sofern damit die physikalische Hauptfunktion des Produkts lediglich unterstützt wird. Beispiele sind heparinbeschichtete Katheter oder steroidbeschichtete Herzelektroden.
Der BVMed weist darauf hin, dass durch die im Gesetzentwurf der AMG-Novelle vorgesehene Formulierung eine Rechtsunsicherheit entstehen könnte, weil nach dem MPG unstreitige Medizinprodukte unbeabsichtigterweise als Arzneimittel angesehen werden könnten. Zur Klarstellung schlägt der BVMed unter anderem die Einfügung eines neuen, eigenständigen § 2 Abs. 4 AMG vor. „Medizinprodukte und Zubehör für Medizinprodukte im Sinne des § 3 MPG sind keine Arzneimittel, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG.“ Damit wird den Unternehmen Rechtssicherheit gegeben.
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