Elektrogerätegesetz (ElektroG)

Kostenfreier BVMed-Flyer informiert über das Elektrogerätegesetz

11.01.2006 - 04/06

Berlin. Mit einem zweiseitigen Informationsflyer „Wenn Medizinprodukte als Altgeräte entsorgt werden müssen …“ informieren der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, und sechs weitere Verbände der Medizintechnologie über das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und seine Bedeutung für Betreiber und Anwender von Medizinprodukten in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen und Labors sowie für Apotheken und den Sanitätsfachhandel.


Der Informationsflyer kann im Internet unter folgender Adresse heruntergeladen werden: http://www.bvmed.de/stepone/data/downloads/58/a6/00/InfoblattElektroG.pdf.

Das ElektroG vom 16. März 2005 setzt europäische Vorschriften zur Vermeidung von Abfällen und Schadstoffen und zur Schonung von Ressourcen um. Danach sind die Hersteller von Geräten ab 24. März 2006 zur Rücknahme der Altgeräte verpflichtet. Auch elektrotechnische Medizinprodukte unterliegen grundsätzlich den Pflichten des ElektroG zur ordnungsgemäßen Altgeräte-Sammlung und Entsorgung. Vom Geltungsbereich ausgenommen sind Implantate und infektiöse Produkte. Eine Entscheidung darüber, welche Produkte aus Gründen des Arbeitsschutzes als infektiös ausgenommen sind, trifft der Hersteller nach den Vorgaben der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) und anhand der Ergebnisse seiner Risikoanalyse.

Der Flyer informiert die Betreiber und Anwender von Medizinprodukten über die wichtigsten Folgen des ElektroG für die Entsorgung der betroffenen Geräte und über ihre Rechte und Pflichten.

Wichtig ist vor allem, zwischen den so genannten "B2C"- ("Business to Consumer") und den "B2B"-Geräten ("Business to Business") zu unterscheiden, also Altgeräten, die beim privaten Endverbraucher anfallen, und solchen aus dem gewerblichen Bereich. Für beide Gruppen gelten unterschiedliche Pflichten, die auch die Abfallbesitzer betreffen.

Die Entsorgung von B2B-Produkten über die kommunalen Sammelstellen ist generell nicht zulässig. Daher sind hinsichtlich der Entsorgung von B2B-Medizinprodukten die Hinweise des Herstellers (z. B. in der Gebrauchsanweisung oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zu beachten. Unabhängig davon, wer das Gerät letztlich entsorgt und wer dafür die Kosten trägt, gilt: Die Entsorgung darf nur in Behandlungsanlagen durchgeführt werden, die nach dem
ElektroG zertifiziert sind.

Weitere Informationen zum Thema Elektrogerätegesetz befinden sich im Internet unter: http://www.bvmed.de/themen/elektrog/.


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