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Medizinprodukteindustrie
MedInform-Konferenz zu Klinischen Prüfungen von Medizinprodukten: „Unternehmen wünschen sich mehr Transparenz des Genehmigungsverfahrens“
25.06.2010 - 51/10
Das zum 21. März 2010 in Kraft getretene „Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften“ dient nicht nur der nationalen Umsetzung neuen europäischen Rechts, sondern enthält darüber hinaus neue nationale Regelungen. Auswirkungen haben diese insbesondere für die Durchführung klinischer Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen mit Medizinprodukten. Für Medizintechnik-Unternehmen bedeutet das in der Praxis höheren bürokratischen Aufwand und Kosten für die Genehmigungs- und Prüfungsverfahren.
Dr. Jürgen Attenberger vom niedersächsischen Gesundheitsministerium zeigte die wesentlichen Inhalte der vierten MPG-Novelle und die Verbindungen zum geänderten europäischen Recht auf. Mit der Novelle haben sich deutliche Veränderungen für Medizintechnik-Unternehmen ergeben. „Kleinere“ Änderungen sind beispielsweise die Klarstellung, dass eine Software selbst ein Medizinprodukt sein kann sowie die überarbeiteten und neu definierten Begriffe Sponsor, Prüfer, klinische Daten und Leiter der klinischen Prüfung. Neu sei, dass Benannte Stellen nicht mehr akkreditiert, sondern benannt werden. Welche Regelungen sind beim erstmaligen Inverkehrbringen eines Medizinproduktes zu beachten? Bisher konnte bei der Einstufung und Klassifizierung von Medizinprodukten vom BfArM eine Stellungnahme eingeholt werden, die als Gutachten zu werten war. Seit März 2010 können die zuständige Behörde und der Hersteller beim BfArM eine verbindliche Entscheidung beantragen. Das heißt, bei Streitigkeiten zwischen Hersteller und Benannter Stelle entscheide jetzt das BfArM. Bei der klinischen Bewertung, die für jedes Medizinprodukt vor dem erstmaligen Inverkehrbringen vorzunehmen sei, müssten MedTech-Unternehmen beachten, dass Benannte Stellen jetzt auch bei Medizinprodukten der Klassen IIa und IIb die Bewertungen prüfen. Zur klinischen Bewertung hat die Europäische Kommission den Leitfaden „MEDDEV 2.7.1“ entwickelt und im Dezember 2009 aktualisiert. „Das ist auch in Deutschland Grundlage bei der Bewertung“, so Attenberger. Weitreichende Änderungen gebe es im Bereich der klinischen Prüfung durch eine Angleichung an das Arzneimittelgesetz und durch die Genehmigungs- statt der Anzeigepflicht. Die entsprechende Verordnung ist seit dem 13. Mai 2010 in Kraft. Der Beginn einer klinischen Prüfung sei erst dann möglich, wenn die Genehmigung der Bundesoberbehörde und die zustimmende Bewertung durch die Ethik-Kommission vorliegen. Hauptaufgabe der neuen landesrechtlich eingerichteten Ethik-Kommissionen ist die ethische und rechtliche Prüfung der Zulässigkeit der Klinischen Prüfung. Zentrale Genehmigungsbehörde ist das BfArM. Neu ist die Einführung der Meldepflicht bei schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen und ein entsprechendes Bewertungsverfahren im Rahmen von Klinischen Prüfungen. „Für Medizinprodukteunternehmen ist ganz wichtig, dass die CE-Kennzeichnung auf Medizinprodukten, die erstmalig in den Verkehr gebracht werden, nur dann angebracht werden darf, wenn alle neuen Anforderungen erfüllt sind“, betonte Attenberger.
Dr. Dirk Wetzel, Abteilungsleiter Medizinprodukte beim BfArM, stellte die Details des neuen Genehmigungsverfahrens zu klinischen Prüfungen von Medizinprodukten sowie zu den Meldungen schwerwiegender unerwünschter Ereignisse („serious adverse events – SAE‘s“) vor. Zweck einer klinischen Prüfung sei es laut Richtlinie 93/42/EWG den Nachweis zu erbringen, dass die Leistungen des Medizinproduktes bei normalen Einsatzbedingungen den Grundlegenden Anforderungen entspreche und unerwünschte Nebenwirkungen zu ermitteln. Die Sicherheitsregelungen zur Durchführung der klinischen Prüfung verlangten, dass die Produkte alle sicherheitstechnischen Eigenschaften aufweisen. Fehlen dürften lediglich die (klinischen) Aspekte, die Gegenstand der Studie sind. Das BfArM prüfe nach wissenschaftlichen und technischen Gesichtspunkten, die Ethik-Kommission hingegen nach ethischen und rechtlichen Gesichtspunkten. Überschneidungen gebe es praktisch nur an zwei Stellen, beispielsweise bei der Prüfung, ob ein dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechender Prüfplan vorhanden ist. Die Parallelität des Genehmigungs- und Bewertungsverfahrens laufe wie vorgesehen, so Wetzel. Das BfArM überprüfe außerdem folgende Aspekte: Risiko des Medizinprodukts, biologische Sicherheitsprüfung und sicherheitstechnische Unbedenklichkeit sowie den Prüfplan. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gebe es bei Medizinprodukten mit geringerem Sicherheitsrisiko. Bei schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen müssten die Sponsoren und Prüfer bzw. der Hauptprüfer die neuen Meldepflichten beachten. Bisher reichte eine Meldung an die Landesbehörden. Nunmehr müssen sie SAE‘s unverzüglich der zuständigen Bundesbehörde melden. Zudem müsse der Sponsor auch die zuständige Ethik-Kommission informieren. Ziel sei es, die Meldekriterien für SAEs in Europa zu vereinheitlichen. „Ein europaweites Meldeformular ist wünschenswert“, so Wetzel. Seine erste Bilanz der Umsetzungen nach der MPG-Novellierung: Seit Ende März seien 44 Genehmigungsanträge eingegangen, davon sei bisher keiner positiv beschieden, jedoch auch keiner versagt worden. In der formalen Prüfung befinden sich derzeit 33 der 44 Anträge. „Ein paar kleinere Schwierigkeiten bei den Nachweisen auf Seiten der Hersteller gibt es noch“, so Wetzel.
Was ändert sich durch die Neuregelungen für Unternehmen? Dr. Martin Abel von Lohmann & Rauscher, eräutert die regulatorischen Anforderungen an Hersteller von Medizinprodukten bei klinischen Prüfungen. Die Beobachtung des Produkts sei ein essenzieller Bestandteil des Lebenszyklus eines Medizinprodukts. Nach dem Design, der präklinischen und klinischen Prüfung erfolge erst mit der CE-Kennzeichnung der Marktzugang und die Produktanwendung. Anwendungsbeobachtungen und klinische Überwachungen nachder CE-Kennzeichnung seien Aspekte der Marktbeobachtung eines Produktes. MedTech-Hersteller sind betroffen von der MP-Gebührenverordnung, der MP-Klinische Prüfungsverordnung, der MP-Sicherheitsverordnung, der DIMDI-Verordnung und der nationalen Umsetzung der 4. MPG-Novelle. Im Moment sei das größte Problem die Einreichung der Daten der klinischen Prüfung. Aufgrund von Formmängeln könnten im Genehmigungsverfahren größere Zeitverzögerungen eintreten. Dabei bestünden bei Herstellern noch offene Fragen beispielsweise bezüglich der Form der Einreichung einiger Unterlagen. „Wir wünschen uns einen besseren Informationsaustausch und mehr Transparenz bei der Frage des Umfangs der erforderlichen Unterlagen zur Prüfung durch das BfArM“, so Abel. Auch zum Bewertungsverfahren der Ethik-Kommissionen gebe es offene Fragen. So seien die Verantwortlichkeiten der „zuständigen“ und „beteiligten“ Ethik-Kommissionen undeutlich geregelt, auch sei die Zusammensetzung der jeweiligen Kommissionen in Deutschland unterschiedlich. Für Hersteller stelle sich hier die Frage, ob es dadurch zu Wettbewerbsverzerrungen kommen könnte. Insgesamt habe sich der Aufwand der Erfassung, der Zusammenstellung von Unterlagen und die Auflagen der Meldepflicht von SAE‘s für MedTech-Unternehmen enorm erhöht. Neben dem Zeitaufwand haben Unternehmen auch einen erheblichen finanziellen Aufwand zu schultern. „Wir sind ein Team zum Wohle des Patienten und wünschen uns einen offenen Dialog zwischen BMG, BfArM und der Industrie, um Prozess-Abläufe, Organisation und Ansprechpartner zu klären“. Dies schaffe Erleichterung für alle Beteiligten, so Abel abschließend.
Wie sieht das neue Bewertungsverfahren durch die Ethik-Kommission aus? Prof. Dr. Ignaz Wessler von der Ethik-Kommission Landesärztekammer Rheinland-Pfalz ging auf diese Fragestellung ein. Es gebe Medizinprodukte mit arzneimittelwirksamen Bestandteilen, wie beispielsweise beschichtete Stents. Dies sei der Grund für die partielle Analogie des Verfahrens für klinische Prüfungen für Medizinprodukte zum Geltungsbereich des AMG. Die Verfahren seien aber nicht identisch, betonte Wessler. Die Zuständigkeit der Ethik-Kommission sei im Medizinproduktegesetz genau geregelt: bei monozentrischen Kliniken ist die Ethik-Kommission für den einzigen Prüfer/Hauptprüfer zuständig. Bei multizentrischen Kliniken ist es die für den Leiter der klinischen Prüfung örtlich zuständige Ethik-Kommission. Das Antragsverfahren laufe folgendermaßen ab: Zunächst bestimmt der Antragsteller die zuständige Ethik-Kommission, sodann stellt er über das Medizinprodukte-Erfassungssystem des DIMDI den erforderlichen Antrag. Nach der Eingabe wird der Antrag mit allen Anlagen über das Erfassungssystem an die zuständige Ethik-Kommission übermittelt und von dieser hochgeladen. Die Benachrichtigung erfolge über das DIMDI. Wessler ging ausführlich auf Aufbereitung und Umfang der Anlagen ein, die die Antragsteller bei der Ethik-Kommission einreichen müssen. „Oft kommen Anträge der Sponsoren unvollständig an mit zu wenigen Nachweisen. Dies führt zu Zeitverzögerungen des Ablaufes.“ Die maximale Bearbeitungszeit beträgt 60 Tage mit Ausnahmen im Falle einer geforderten Nachreichung durch den Sponsor. Auf Seiten der Ethik-Kommissionen bestehe noch Klärungsbedarf einiger offener Fragen, beispielsweise über die Art und Weise der Einreichung fehlender Unterlagen, oder ,bei wem die Verantwortung bei Datenmissbrauch liegt.
Petra Roos-Pfeuffer vom Regierungspräsidium Kassel sprach über die behördliche Überwachung klinischer Prüfungen von Medizinprodukten. „Wir haben bei den klinischen Prüfungen drei Behörden in einem Boot: die Bundesoberbehörde, die Ethik-Kommission und die Landesbehörde“. Die Bundesbehörden sind verantwortlich für das Genehmigungsverfahren, die Ethik-Kommission führen das Bewertungsverfahren durch und die Landesbehörden überwachen die Durchführung. Wichtig sei, dass alle miteinander reden und der Informationsaustausch unter den verantwortlichen Behörden reibungslos funktioniere, so Roos-Pfeuffer. Eine wichtige Schnittstelle sei in diesem Prozess die Landesüberwachungsbehörde, die bei Auffälligkeiten die Bundesbehörde und die Ethik-Kommission benachrichtigen müsse. Umgekehrt melden beide Behörden jeweils an die Landesbehörde. In Grenzfällen könne die zuständige Behörde die Durchführung der klinischen Prüfung beschränken bis hin zur Untersagung zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Patienten. Die Qualitätssicherung der Medizinprodukteüberwachung der Länder erfolge durch die Verfahrensanweisung „Überwachung klinischer Prüfungen und Leistungsprüfungen“ die an die neuen Regelungen angepasst und derzeit erprobt werde. Überwacht werde der Sponsor und die Prüfstelle. Der Hinweis an MedTech-Unternehmen lautete: Eine gute Organisation der Voraussetzungen für die Durchführung klinischer Studien ist unerlässlich. Unternehmen sollten sicherstellen, dass der Beginn erst bei Vorliegen aller Voraussetzungen erfolge und das Verfahren vom Ethik-Votum bis zu den SAE-Meldungen durchorganisiert ist.
Dr. Dr. Adem Koyuncu der Mayer Brown LLP Rechtsanwaltssozietät, ging auf die rechtlichen Aspekte der klinischen Prüfung von Medizinprodukten ein. Ziel der 4. MPG-Novelle sei es unter anderem gewesen, den Probanden- und Patientenschutz in den Vordergund zu stellen sowie das Medizinprodukterecht hinsichtlich der klinischen Prüfungen bundeseinheitlich auszulegen. Konsequenzen der MPG-Novelle seien neue Begrifflichkeiten und rechtliche Akteure, mit denen MedTech-Unternehmen umgehen müssen. Regulatorisch seien fünf Gruppen kklinischer Prüfungen zu unterscheiden: Fallgruppe 1 – Medizinprodukte ohne „geringes Sicherheitsrisiko“. Fallgruppe 2 – Klinische Prüfung mit CE-gekennzeichneten Medizinprodukten innerhalb ihrer Zweckbestimmung ohne invasive oder belastende Maßnahmen. Fallgruppe 3 – Klinische Prüfung von CE-gekennzeichneten Medizinprodukten für andere Zweckbestimmung. Fallgruppe 4 – Medizinprodukt emit „geringem“ Sicherheitsrisiko. Fallgruppe 5 – Klinische Prüfung von CE-gekennzeichneten Medizinprodukten innerhalb ihrer Zweckbestimmung mit belastenden oder invasiven Untersuchungen. Die Anforderungen an klinische Prüfungen seien deutlich gestiegen. Die MPG-Novelle habe die Pflichten für Unternehmen erweitert und damit sei insgesamt ein komplexes Haftungsgefüge entstanden. Hier empfehle sich für MedTech-Unternehmen, genau zu prüfen, an welchen Stellen mögliche Risiken verborgen seien.
Hinweis an die Medien: Druckfähiges Bildmaterial zur Konferenz kann unter www.bvmed.de (Bilder – Veranstaltungen) heruntergeladen werden.
Medienkontakt:
Manfred Beeres
Leiter Kommunikation/Pressesprecher
Tel: 030 246 255-20
E-Mail: beeres@bvmed.de
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