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Stichtag 31. Oktober 2009: BVMed informiert in einem Sonder-Newsletter über die NUB-Anträge zu Innovationen
17.09.2009 - 83/09
Die vorzeitige und befristete Zulassung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wurde durch den Gesetzgeber mit der Einführung der Fallpauschalen im Krankenhaus ermöglicht. Seitdem haben Hunderte von Krankenhäusern Anträge beim Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) gestellt. Ein Großteil davon – allein 7.500 für das Jahr 2009 – wurde positiv beschieden. Dahinter verbergen sich 87 Methoden und Leistungen, die für 2009 befristet ins DRG-System aufgenommen wurden. Krankenhäuser und Krankenkassen konnten damit die Entgeltverhandlungen starten.
Für die Antragstellung bis zum 31. Oktober 2009 gibt es für die Krankenhäuser besondere Verfahrenspunkte zu beachten, damit innovative Medizintechnologien allen Patienten, die sie benötigen, zeitnahzur Verfügung gestellt werden können:
> Wichtig ist, dass das Krankenhaus zunächst auf der InEK-Seite im Internet (www.g-drg.de) prüft, ob die gewünschte Methode schon einmal von einem Krankenhaus beantragt und abgelehnt worden ist. Falls nicht, kann der Antrag mit dem jeweils aktuellen Erfassungstool auf der InEK-Internetseite gestellt werden.
> Im Antrag ist es wichtig, die neue Methode genau zu beschreiben: Was ist daran neu, wann wurde die Methode in Deutschland eingeführt, welche Patienten oder Indikationen sollen behandelt werden. Zudem ist es hilfreich, die Zusatzkosten zu benennen, die durch die neue Methode entstehen. Personal- und Sachkosten sollten dabei getrennt voneinander ausgewiesen werden.
> Der Antrag sollte auch eine Begründung enthalten, warum die neue Methode im G-DRG-System nicht sachgerecht abgebildet ist.
> Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass für die Antragstellung das Know-how der jeweils zuständigen medizinischen Fachgesellschaft hingezogen wird.
Nach dem Erhalt eines positiven Bescheids sollte das Krankenhaus so schnell wie möglich die Verhandlungen mit den Krankenkassen beginnen, damit die Entgelte auch außerhalb der regulären Budgetverhandlungen vereinbart werden.
Für den BVMed liegen die Vorteile der im Krankenhausentgeltgesetz festgelegten NUB-Regelung (§6 Abs. 2) auf der Hand: Krankenhäuser müssen die Anwendung innovativer Verfahren nicht über Jahre aus eigener Tasche vorfinanzieren, Patienten profitieren gesundheitlich von neuenTherapiemethoden und Unternehmen werden für ihre Innovationsbereitschaft belohnt.
Doch ein Wermutstropfen bleibt: Häufig verzögern sich die Verhandlungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen. Außerdem gibt es regionale Unterschiede, was die Bereitschaft der Kassen anbelangt, neue Verfahren zu bezahlen. Für die Patienten bedeutet das, dass sie sich sehr genau darüber informieren sollten, wo welche Leistungen angeboten werden.
Mehr Informationen zum Thema gibt es auf der Internetseite der BVMed-Initiative unter www.fortschritt-erleben.de.
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