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Erstattung von Medizinprodukten
Gesundheitsreform - BVMed: Trink- und Sondennahrung sind weiterhin verordnungsfähig
16.01.2004 - 06/04
Hintergrund ist, dass bei vielen Praxissoftwares die Meldung „Nicht rezeptpflichtiges Präparat“ bei der Eingabe von Trink- und Sondennahrung erscheint. Wegen der Neuregelung in § 34 Abs. 1 SGB V, nach der nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aus der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen sind, verweigern viele Arztpraxen nun die Verordnung.
Hierzu stellt der BVMed klar: „Trink- und Sondennahrungen sind keine Arzneimittel. Auch nach dem Inkrafttreten des GMG sind Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung weiterhin in § 31 Absatz 1 SGB V geregelt und verordnungsfähig.“
Auch nach dem Inkrafttreten der Gesundheitsreform gehe aus § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V eindeutig hervor, dass Trink- und Sondennahrungen in den medizinischen Ausnahmefällen nach § 92 SGB V (Arzneimittelrichtlinien) zu Lasten der GKV verordnet werden können, so der BVMed. Andernfalls sei auch die derzeitige Diskussion um die Neufassung der Arzneimittelrichtlinie zur Erstattungsfähigkeit der Trink- und Sondennahrung sinnlos.
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