Erstattung von Medizinprodukten

Gesundheitsreform - BVMed: Trink- und Sondennahrung sind weiterhin verordnungsfähig

16.01.2004 - 06/04

Berlin. Patienten, die künstlich ernährt werden müssen, haben auch nach der Gesundheitsreform Anspruch darauf, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Trink- und Sondennahrung erstattet. Darauf hat der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, hingewiesen. Da Arztpraxen bei der Verordnungsfähigkeit enteraler Ernährungsprodukte verunsichert seien, forderte der BVMed Gesundheitsministerin Ulla Schmidt auf, eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen. Gleiches gelte für Verbandmittel, die nach wie vor verordnungsfähig seien (siehe BVMed-Pressemeldung 02/04 vom 7. Januar 2004).


Hintergrund ist, dass bei vielen Praxissoftwares die Meldung „Nicht rezeptpflichtiges Präparat“ bei der Eingabe von Trink- und Sondennahrung erscheint. Wegen der Neuregelung in § 34 Abs. 1 SGB V, nach der nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel aus der Verordnungsfähigkeit ausgeschlossen sind, verweigern viele Arztpraxen nun die Verordnung.

Hierzu stellt der BVMed klar: „Trink- und Sondennahrungen sind keine Arzneimittel. Auch nach dem Inkrafttreten des GMG sind Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung weiterhin in § 31 Absatz 1 SGB V geregelt und verordnungsfähig.“

Auch nach dem Inkrafttreten der Gesundheitsreform gehe aus § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V eindeutig hervor, dass Trink- und Sondennahrungen in den medizinischen Ausnahmefällen nach § 92 SGB V (Arzneimittelrichtlinien) zu Lasten der GKV verordnet werden können, so der BVMed. Andernfalls sei auch die derzeitige Diskussion um die Neufassung der Arzneimittelrichtlinie zur Erstattungsfähigkeit der Trink- und Sondennahrung sinnlos.


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