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BVMed befürwortet Änderungsantrag der Regierungskoalition und des BMG zur Verordnungsfähigkeit von enteraler Ernährung
26.09.2008 - 72/08
Die Trink- und Sondennahrung ist bisher in Paragraph 31 des fünften Sozialgesetzbuches ausnahmsweise in die Versorgung der Versicherten mit Arzneimitteln einbezogen. Demnach kann Trink- und Sondennahrung zu Lasten der GKV bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur ausreichenden normalen Ernährung verordnet werden, wenn eine Modifizierung der normalen Ernährung und/oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen.
Dies betrifft beispielsweise die Versorgung von schwerkranken und teilweise multimorbiden Patienten, die an Mukoviszidose, Krebs, neurologischen Grunderkrankungen und erblichen Stoffwechselstörungen leiden oder schwere Unfallopfer mit Gesichts- und Kieferverletzungen, die nicht in der Lage sind selbst Nahrung aufzunehmen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss ist nach dem Willen der Regierungskoalition beauftragt, den Anspruch im Rahmen der Arzneimittelrichtlinie zu konkretisieren. Die aktuelle Version der Arzneimittelrichtlinie ist derzeit im Wege der Ersatzvornahme durch das BMG in Kraft, das der gemeinsame Bundesausschuss keinen sachgerechten Vorschlag vorgelegt hatte. Mit dem neuen Paragraph 33a wird der Anspruch der Versicherten auf die Versorgung mit Trink- und Sondennahrung erstmalig gesetzlich konkretisiert. Zu einer Erweiterung des Leistungsanspruches kommt es daher nicht.
Der aktuelle Stand der enteralen Ernährungstherapie ist nachzulesen im BVMed Informationsflyer „Enterale Ernährung“ und kann online unter: www.bvmed.de (Publikationen – Infokarten) kostenlos heruntergeladen werden.
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