Erstattung von Medizinprodukten

BVMed-Sonderveranstaltung zum Hilfsmittelverzeichnis (HMV): IKK erläutert erstmals neues Verfahrenshandbuch/Beschleunigung des Antragsverfahrens als gemeinsames Ziel

29.09.2003 - 63/03

Wiesbaden/Berlin. Ein neues Verfahrenshandbuch der Krankenkassen zur Aufnahme von Produkten in das Hilfsmittelverzeichnis (HMV) soll das Antragsverfahren beschleunigen und für die Hersteller transparenter machen. Referenten des IKK-Bundesverbandes, der für den Hilfsmittelbereich federführend ist, und des medizinischen Dienstes der Krankenkassen stellten das Verfahrenshandbuch erstmals auf der BVMed-Sonderveranstaltung „Antragsverfahren Hilfsmittelverzeichnis“ vor rund 80 Unternehmensvertretern am 26. September 2003 in Wiesbaden vor. Derzeit sind in 33 Produktgruppen des Verzeichnisses rund 15.000 Hilfsmittel gelistet. Wichtig sei der Hinweis an alle Kassenarten, dass das HMV keine Positivliste sei und Hilfsmittel auch dann verordnet werden können, wenn Sie (noch) nicht im HMV gelistet seien. Eine solche Verordnung muss im Einzelfall geprüft werden. Die Innungskrankenkassen hätten dies „verinnerlicht“, so Kurt Werner Freigang vom IKK-Bundesverband. Wünschenswert wäre, wenn alle Kassenarten diese Praxis verfolgen würden.


Das neue Verfahrenshandbuch der Spitzenverbände der Krankenkassen (SpVdKK) soll dem Hersteller die erforderlichen Informationen für die Antragstellung liefern und stellt die Hintergründe des Aufnahmeverfahrens eingehend dar. Es enthält sämtliche Teilschritte des Antragsverfahrens: von der Beantragung bis zur endgültigen Aufnahme bzw. Ablehnung eines Produktes. „Es liegt im Interesse aller Beteiligten, dass ein Prüf- und Antragsverfahren zügig und problemlos abgewickelt werden kann. Das soll mit dem Verfahrenshandbuch erreicht werden“, so der IKK-Bundesverband. Der BVMed forderte eine reibungslose Antragstellung und -bearbeitung, so dass der Hersteller spätestens nach zwei bis drei Monaten einen rechtsmittelfähigen Bescheid der Spitzenverbände der Krankenkassen erhält.

Daniela Piossek, Krankenversicherungsreferentin des BVMed, führte in die Ziele und Auswirkungen des Hilfsmittelverzeichnisses (HMV) ein. Der Gesetzgeber hat 1989 das HMV eingeführt, um in erster Linie eine qualitätsgesicherte und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln zu erreichen. Nach der gesetzlichen Vorgabe soll das HMV alle Hilfsmittel umfassen, die unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse fallen. Darüber hinaus sollen auch die Festpreise bzw. vereinbarten Preise sowie Qualitätsstandards wie medizinische und technische Anforderungen aufgenommen werden. Das HMV soll eine unverbindliche Auslegungs- und Orientierungshilfe für die Beteiligten sein, also keine Positivliste. Faktisch geht die Bedeutung des Verzeichnisses aber darüber hinaus. Ärzte können zwar auch Produkte verschreiben, die nicht im HMV gelistet sind, in der Praxis ist das allerdings sehr mühsam. Dem HMV kommt damit durchaus eine marktsteuernde Wirkung zu. „Die Aufnahme eines Produktes in das Hilfsmittelverzeichnis hat also eine existenzielle Bedeutung für jeden Hilfsmittelhersteller.“ Umso wichtiger sei ein reibungslose, transparente und zeitnahe Antragsbearbeitung durch die Krankenkassen.

Kurt Werner Freigang, verantwortlicher Referatsleiter beim IKK-Bundesverband, stellte ebenfalls klar, dass das HMV keine Positivliste sei. Dies sei aber durchaus der Wunsch der Kassen gewesen. Dadurch wäre der „graue Markt“ abgeschafft worden. Der Hersteller hätte damit die Sicherheit gehabt, dass gelistete Produkte auch erstattet werden. Wichtig sei eine gute Zusammenarbeit zwischen Arzt, Patient, Leistungserbringer und Kasse. „Diese Schiene funktioniert heute nicht reibungslos. Wir müssen mehr an einem Strang ziehen und vernünftig zusammenarbeiten“, so Freigang. Das neue Verfahrenshandbuch soll einen reibungslosen Ablauf sicherstellen, da den Herstellern damit bekannter wird, welche Unterlagen zur Aufnahme erforderlich sind.

Freigang ging auch auf die Auswirkungen der aktuellen Gesundheitsreform auf die Hilfsmittelversorgung ein. Festbeträge können künftig uneingeschränkt auf Bundesebene festgesetzt werden. Ausschreibungen sind beschränkt möglich: für Krankenkassen auf regionaler Ebene. Hoch kompliziert werde es bei dem Anspruch der Versicherten auf einen sogenannten Durchschnittspreis. Dieser Durchschnittspreis solle aus dem unteren Drittel der Verträge auf regionaler Ebene gebildet werden. Darüber müsse auch der Versicherte informiert werden. Dies sei ein riesiger Verwaltungsaufwand. Man habe nun bis zur Verabschiedung im Bundesrat noch Zeit, diese Regelung zu überdenken.

Carla Grienberger, Referentin beim IKK-Bundesverband, erläuterte Einzelheiten zum HMV-Aufbau und zum Antragsverfahren. Die Krankenkassen geben über 5 Mrd. Euro im Jahr für Hilfsmittel aus. „Für dieses Geld wollen wir Qualität einkaufen.“ Erster Garant für die Qualität sei das HMV sowie Pflegehilfsmittelverzeichnis als Anlage zum HMV. Das Hilfsmittelverzeichnis gliedert sich in 33 Produktgruppen (PG), das Pflegehilfsmittelverzeichnis in weitere sechs Produktgruppen. Nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Hersteller-, Leistungserbringer- und Behindertenverbände abgeschlossen und ausgewertet worden ist, erfolgt die Verabschiedung der Produktgruppen durch das Beschlussgremium und die Bekanntmachung im Bundesanzeiger und Internet. Der Entwurf für die PG 23 (Orthesen) werde in der ersten Jahreshälfte 2004 vorgelegt. Zum Antragsverfahren erläuterte Frau Grienberger, dass jährlich rund 2.000 Anträge beim IKK eingehen. Die Einstellung in das HMV erfolgt, wenn das Hilfsmittel bestimmte Qualitätskriterien und Anforderungen erfüllt. Anhand der Antragsunterlagen müssen der therapeutische/pflegerische Nutzen, die Funktionstauglichkeit sowie die Qualität des Produktes nachgewiesen werden. Die Wirksamkeitsnachweise - vor allem zum therapeutischen Nutzen - sind nach dem Standard zu erbringen, der für die Bewertung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen herangezogen wird.

Ingo Doneth, Fachgebietsleiter beim Medizinischen Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen (MDS), ging auf die Nachweisführung des therapeutischen Nutzens durch technische Prüfungen bzw. Studien und auf die Anerkennung von Qualitätsnachweisen nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) ein. Die „Nachweistiefe“ sei unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um ein Produkt zur Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung, zum Behinderungsausgleich oder zur Vorbeugung einer drohenden Krankheit oder Behinderung handelt. Funktionsprüfungen würden im MDS selbst bewertet. Der therapeutische Nutzen werde in Zusammenarbeit mit den über 3.000 Fachärzten im Medizinischen Dienst überprüft. Bei deckungsgleichen Ansätzen der Prüfung nach dem MPG werden keine zusätzlichen Nachweise gefordert. Die bereits vor dem Hintergrund der CE-Kennzeichnung auf Medizinprodukten durchgeführten Prüfungen unabhängiger Stellen können akzeptiert werden, so der MDS-Experte. Um einen Abgleich durchführen zu können, sind jedoch die Prüfberichte und technischen Dokumentationen vorzulegen.

Hinweis:
Digitale Bilder zur BVMed-Veranstaltung können im Internet unter www.bvmed.de (Bilder – Veranstaltungen) heruntergeladen werden. 300 dpi-Bilder können auch bei der BVMed-Pressestelle angefordert werden (Mail an beeres@bvmed.de).


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