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BVMed intern
2003: Rede der BVMed-Vorstandsvorsitzenden Cornelia Gröhl auf dem BVMed-Herbsttreffen am 2. Oktober 2003 in Berlin
GKV-Finanzen
Die Diskussion, wie unser Gesundheitssystem in Zukunft ausgestaltet werden soll, wird in den nächsten Monaten sehr spannend.
Die Ausgangslage ist – so glaube ich – unbestritten. Wir haben auf der einen Seite den medizinisch-technischen Fortschritt, eine alternde Bevölkerung und einen erweiterten Gesundheitsbegriff hin zu mehr Lebensqualität. Diese Faktoren werden dafür sorgen, dass die Nachfrage nach Gesundheitsleistungen weiter steigen wird.
Auf der anderen Seite haben wir in der Gesetzlichen Krankenversicherung strukturelle Einnahmenprobleme. Das hängt zusammen mit der Koppelung der Beiträge an die Löhne, mit der hohen Arbeitslosigkeit, der zunehmenden Anzahl von Rentnern, aber auch einer sich völlig gewandelten Arbeitswelt.
Vor diesem Hintergrund ist es kein Wunder, dass die Finanzlage der Gesetzlichen Krankenversicherung trotz der zahlreichen Kostendämpfungsgesetze der Vergangenheit kritisch bleibt.
Erst vor wenigen Tagen wurde bekannt, dass die gesetzlichen Krankenkassen im ersten Halbjahr 2003 erneut ein milliardenschweres Defizit verbucht haben. Das Minus summierte sich von Januar bis Juni 2003 auf gut 1,8 Milliarden Euro. Und dies trotz des so genannten Beitragssicherungsgesetzes. Im Vorjahreszeitraum betrug der Fehlbetrag übrigens 2,4 Milliarden Euro.
Neben den Arzneimittelausgaben nahmen auch die Verwaltungskosten deutlich zu. Aufgrund der „sehr schwierigen Einnahmeentwicklung" sei bis zum Jahresende mit einem Minus von gut zwei Milliarden Euro zu rechnen, sagte Staatssekretär Schröder bei der Vorstellung der Zahlen.
Die Einnahmen der Kassen haben sich deutlich schlechter entwickelt als angenommen. Die Grundlöhne sind im ersten Halbjahr nur um 0,1 Prozent gestiegen. Die Ausgaben der Kassen haben sich um 1,0 Prozent erhöht, nach einer Steigerung um 3,0 Prozent im ersten Halbjahr 2002 und 3,6 Prozent im ersten Halbjahr 2001.
Die Ausgaben für Hilfsmittel stiegen insgesamt um zwei Prozent auf 2,479 Mrd. Euro – und damit deutlich moderater als die Ausgaben für Heilmittel, die meist und zu Unrecht in einen Topf geworfen werden. Insgesamt macht der Hilfsmittelbereich nur 3,49 Prozent aller Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenkassen aus.
Gesundheitsreform
Bei dieser Situation der GKV-Finanzen muss allen mittlerweile klar sein, dass mit den endlichen Mitteln des solidarischen Gesundheitssystems nicht mehr länger allen alle Leistungen versprochen werden können.
Die Bundesregierung hat lange Zeit mit dem Schlagwort Zwei-Klassen-Medizin eine strukturelle Reform des deutschen Gesundheitssystems vermieden. Nun geht es nicht mehr anders. Das, was wir in diesen Wochen mit dem Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung – kurz: GMG – erleben, ist dabei nur eine Vorstufe. Sie wird allerdings insbesondere im Hilfsmittelbereich Auswirkungen auf unsere Industrie- und Handelsunternehmen haben. Ich werde etwas später darauf näher eingehen.
Das GMG ist am 9. September 2003 in den Bundestag eingebracht worden. Vor wenigen Tagen, am 22. September 2003, fand eine Anhörung zum Reformgesetz unter anderem mit Beteiligung des BVMed statt. Zu Änderungen hat diese Anhörung allerdings nicht mehr geführt. Sie wurde mehr „pro forma“ durchgeführt, um die Liberalen zufrieden zu stellen.
Die Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag fand am 26. September statt. Die Zustimmung des Bundesrates ist für den 17. Oktober geplant.
Mit dem GMG will der Gesetzgeber die gesetzlichen Kassen im Jahr 2004 um 9,8 Mrd. Euro entlasten und den allgemeinen Beitragsatz von derzeit 14,4 Prozent auf 13,6 Prozent senken. Das bedeutet auch eine Entlastung der Lohnnebenkosten.
Die für Hilfsmittel geplante generelle Zuzahlungsregelung bedeutet eine Mehrbelastung für die Patienten in Höhe von 300 Millionen Euro. Höhere Eigenbeteiligungen der Patienten sind auch im Verbandmittelbereich zu erwarten. Die Zuzahlung für Krankenhausbehandlungen soll 1,4 Mrd. Euro Einsparungen erzielen.
Bewertung des GMG
Einzelne Aspekte des Reformgesetzes sind durchaus positiv zu bewerten. Ich denke beispielsweise an die Herausnahme versicherungsfremder Leistungen, an die gestärkte Eigenverantwortung der Patienten oder die Begrenzung der Verwaltungsausgaben der Kassen.
Auch bei den Punkten, die unsere Industrie direkt betreffen, konnte der BVMed in der Beratungs- und Überarbeitungsphase durch seine guten Kontakte ins Ministerium und zur Politik wichtige Änderungen bewirken. Ich nenne folgende Beispiele:
- Der Korruptionsbeauftragte wurde gestrichen.
- Die Maxime des niedrigsten Preises zur Vergütung von Hilfsmitteln wurde durch die Regelung eines Durchschnittspreises im unteren Drittel ersetzt.
- Die Zuzahlungsregelung für Hilfsmittel wurde differenziert zugunsten der zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel. Der BVMed konnte hier durchsetzen, dass die Zuzahlung sich nach Versorgungseinheiten und Indikationen richtet und pro Monat nicht mehr als 10 € beträgt. Der Vorschlag des BVMed wurde in der Gesetzesbegründung fast wortwörtlich übernommen.
- Der Aspekt der Qualität wurde bei den Vertragsregelungen zur Hilfsmittelversorgung aufgenommen.
- Die Informationspflicht der Krankenkassen wurde konkretisiert, gleichzeitig wurde die aktive Zuweisung der Patienten zu Leistungserbringern durch die Krankenkassen revidiert.
Der BVMed hat gleichzeitig Kontakt zu Patientenorganisationen sowie weiteren Verbänden der Hilfsmittelbranche aufgenommen, um eine gemeinsame Interessenspolitik zu verfolgen und sich dabei auf die wesentlichen Änderungsvorschläge zu konzentrieren. Hier hat der BVMed gute Arbeit geleistet. Und wenn ich sage „der BVMed“, dann meine ich damit die einzelnen Unternehmen, die sich auf Fachbereichsebene aktiv eingebracht haben.
Ich erinnere mich gut an eine Frage nach meiner letzten Rede, ich solle auch sagen, was der BVMed nicht erreicht hat. Ich greife das gerne auf.
Wir sind enttäuscht über zahlreiche Regelungen im Hilfsmittelbereich. Einige Vorschriften sorgen vor allem für einen erheblichen Anstieg des Verwaltungsaufwandes - ohne Gewinn für die Qualität der Patientenversorgung.
Unsere Kritikpunkte im Einzelnen:
- Die vorgesehene Regelung zu Einzelverträgen der Krankenkassen mit Leistungserbringern verstößt gegen alle Prinzipien einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zum Wohle der Patienten. In § 33 SGB V ist vorgesehen, dass die Krankenkassen, sofern sie Verträge mit einzelnen Leistungserbringern geschlossen haben, zukünftig nur noch den „Durchschnittspreis“ des unteren Preisdrittels der Einzelverträge erstatten. Die Folge wäre, dass Verträge, die zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern ausgehandelt wurden und über dem Durchschnittspreis liegen, somit ihre Gültigkeit verlieren, da die Krankenkasse nur noch den Durchschnittspreis erstattet. Somit ist der Vertragsabschluss für Leistungserbringer zukünftig sinnlos. Das kann und darf nicht sein. Verträge müssen verbindlich sein. Wir warten hier weiter auf eine Klarstellung durch das Ministerium.
- Zweiter Kritikpunkt: Die im Hilfsmittelbereich rein preisorientierten Reformvorschläge vernachlässigen den Dienstleistungsbereich und die Qualität der Versorgung.
- Dritter Kritikpunkt: Neben den vorgesehenen Zuzahlungen werden die Versicherten mit gegebenenfalls zu zahlenden Eigenanteilen, die sich aus den Vertragsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern ergeben, zusätzlich belastet.
- Vierter Kritikpunkt: Die vorgesehenen Ausschreibungen im Hilfsmittelbereich werden den individuellen Beratungsbedürfnissen des Patienten nicht gerecht, schränken das Patientenwahlrecht empfindlich ein, erhöhen den Verwaltungsaufwand ohne Kosten einzusparen und sorgen nicht für mehr Transparenz. Der BVMed fordert deshalb eine Streichung des § 127 Abs. 2 Satz 2 SGB V.
- Fünfter Kritikpunkt: Bei den Zuzahlungen ist vorgesehen, dass sich der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers um die Zuzahlung des Versicherten verringert. Das steht im Widerspruch zu der Regelung, dass der Leistungserbringer versuchen soll, die Zuzahlung des Versicherten einzuziehen und mit der Vergütung zu verrechnen. Der BVMed schlägt deshalb vor, den Passus „der Vergütungsanspruch nach Satz 1 und 2 verringert sich um die Zuzahlung“ in § 33 Abs. 2 SGB V ersatzlos zu streichen.
Unsere zahlreichen Stellungnahmen, Argumentationspapiere, persönlichen Kontakte, Veranstaltungen u. a. mit Staatssekretär Schröder und Abteilungsleiter Knieps und unsere Einwendungen zuletzt während der Anhörung im Gesundheitsausschuss haben also noch nicht in allen Fällen gefruchtet.
Wir haben feststellen müssen, dass nur wenig möglich ist, wenn sich Regierung und Opposition zuvor hinter verschlossenen Türen einig geworden sind. Das ist eine Erfahrung, mit der wir nicht alleine sind. Der Arzneimittelbereich durfte das ebenfalls in seiner ganzen Härte spüren.
Wir werden in unserer Arbeit auf der Fachbereichsebene und der politischen Ebene nicht nachlassen, auf diese Fehlentwicklungen aufmerksam zu machen und Verbesserungen zu erwirken.
Chancen durch das GMG
Ich möchte – trotz aller Kritik – auch noch einige Ansatzpunkte des Reformgesetzes ansprechen, die Chancen für die Medizintechnologie enthalten.
1. Die nunmehr ermöglichte Wahl des Kostenerstattungsprinzips ermöglicht den Patienten, zukünftig zielgerichtet höherwertige Leistungen und Medizintechnologien in Anspruch zu nehmen. Allerdings ist kaum davon auszugehen, dass viele Versicherte von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
2. Durch das Voranbringen der integrierten Versorgung ergeben sich Möglichkeiten insbesondere für unsere Homecare-Unternehmen.
3. Die Teilöffnung der Kliniken für hochspezialisierte Leistungen ermöglicht, das Know-how der Kliniken für medizintechnologisch komplexe Verfahren in der ambulanten Versorgung mit zu nutzen.
Fallpauschalensystem im Krankenhaus
Soweit die Informationen zum Gesundheitsreformgesetz, die in erster Linie den Hilfsmittelbereich betroffen haben. Sollte sich der ein oder andere Implantatehersteller unruhig auf seinem Sitz hin und her bewegen, so kann ich sie beruhigen. Ich wende mich nämlich nun den DRGs zu und wechsle damit in den Krankenhausbereich über, der für uns in seiner Bedeutung dem ambulanten Bereich nicht nachsteht.
Anfang September 2003 legte das Bundesgesundheitsministerium den Entwurf der „Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2004“ vor. Er beinhaltet neben dem Verordnungstext mit den Abrechnungsbestimmungen auch den DRG-Fallpauschalenkatalog 2004. Damit stellte das Ministerium die Weichen in die richtige Richtung, denn das „lernende System“ der DRGs wird erheblich verändert und weiter angepasst. Oft zum Positiven, manchmal auch zum Negativen.
Zum Positiven:
Nach Analyse des Verordnungsentwurfes hält der BVMed die Abbildung der in der deutschen klinischen Versorgung angewandten medizintechnologischen Verfahren im neuen Fallpauschalenkatalog für erheblich fundierter als im Fallpauschalenkatalog 2003.
Viele Anregungen und Vorschläge des BVMed wurden im neuen Abrechnungskatalog 2004 aufgenommen. Das ist wichtig, da bereits im nächsten Jahr das Fallpauschalensystem verpflichtend für alle Kliniken zum Tragen kommt. Als Beispiele nenne ich die implantierbare Defibrillator-Therapie, die Herzunterstützungssysteme oder die so genannten Nerven- oder Neuro-Schrittmacher.
Zum Negativen:
Unter den nunmehr 802 DRGs sind sachkostenintensive Verfahren, also insbesondere Implantate, nicht vollständig sachgerecht abgebildet. Die sachgerechte Abrechnung dieser Leistungskomplexe wird allerdings durch die Möglichkeit von krankenhausindividuellen Zusatzentgelten erweitert.
Fazit: Im neuen DRG-Katalog ist eine Berücksichtigung von hochwertigen Medizintechnologien teilweise erfolgt. Jedoch werden nicht alle medizintechnologischen Verfahren, insbesondere die, die noch nicht über Prozedurenklassifikation im Kalkulationsjahr abgebildet oder in sehr geringer Anzahl eingesetzt wurden, im Fallpauschalen- oder Zusatzentgeltkatalog aufgenommen. Dadurch entstehen Inhomogenitäten in den 802 DRGs, was zu Fehlsteuerungsanreizen führen könnte.
Der BVMed empfiehlt daher, weitere Medizintechnologien in die Regelung von krankenhausindividuellen Zusatzentgelten aufzunehmen. Dazu gehört beispielsweise der medikament-freisetzende Stent.
Vor wenigen Tagen fand unter Beteiligung des BVMed eine Anhörung zu den DRGs 2004 statt.
- Der BVMed forderte in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf die Einführung von flexibleren Bestimmungen der Vergütungsregelungen für Leistungsbereiche und medizintechnologische Verfahren, die noch nicht sachgerecht mit den Fallpauschalen vergütet werden und die damit einhergehende Verlängerung der bestehenden Öffnungsklausel für krankenhausindividuelle Entgelte.
- Auch die Optimierung der Kalkulationsdaten wurde vom BVMed angemahnt, damit die Versorgungsrealität von medizintechnologischen Verfahren in den deutschen Kliniken transparent wiedergespiegelt wird.
OPS-Katalog 2004
Als großen Erfolg des BVMed bewerten wir in diesem Zusammenhang den neuen Prozedurenkatalog OPS-301 für das Jahr 2004, der vor wenigen Wochen veröffentlicht wurde.
- Fast alle vom BVMed eingereichten Vorschläge zur Anpassung des Operationsschlüssels sind im Erweiterungskatalog sowie im nichtamtlichen Teil enthalten. Dadurch wird im Klinikbereich das Kalkulationsverfahren 2004 für die DRGs durch die differenzierte Prozedurenverschlüsselung von innovativ hochwertigen medizintechnologischen Verfahren sachgerechter.
Insbesondere geht es um folgende Neuaufnahmen:
- Differenzierung zwischen nicht-medikament-freisetzenden und medikament-freisetzenden Stents sowohl im koronaren als auch im peripheren Bereich;
- Neurostimulationsverfahren;
- Leberdialyse;
- Dermis-Hautersatzimplantate;
- Kyphoplastie-Implantation von Material am Wirbelkörper;
- Hydrokolloidverband;
- Parenterale und enterale Ernährung als medizinische Nebenbehandlung.
Dieser Vorteil ist für alle Beteiligten von enormer Bedeutung, da bereits im Jahr 2004 die DRGs als Abrechnungspauschalen für alle Kliniken obligatorisch werden, wenn auch noch butgetneutral.
- Lobenswert ist hervorzuheben, dass das DIMDI - in der sich selbst gesetzten Frist von unter sechs Monaten - die Vorschläge geprüft und in den Katalog eingearbeitet hat.
- Die Anwender des Kataloges, also die Kliniken, erhalten mit diesem erweiterten Katalog ein wertvolles Instrumentarium für kommende Vergütungsverhandlungen, da sie u. a. ihre medizintechnologischen Prozeduren differenzierter darstellen können und den tatsächlichen Aufwand für ihre Leistungen transparenter machen. Vorteil der neuen Prozedurenschlüssel für die Hersteller ist, das sie ihre Technologien im DRG-Prozess besser abbilden können.
An dieser Stelle danke ich allen beteiligten Experten aus unseren Mitgliedsunternehmen, die durch ihre Unterstützung und ihr Know-how dazu beigetragen haben, diese innovativen Verfahren in die Klassifikation zu integrieren.
Neubauer-Workshops
Die Fragestellung, wie man unter den DRG-Bedingungen innovative Medizinprodukte im Krankenhaus einführen kann, hat sich als ein Schwerpunkt im neuen Krankenhausvergütungssystem herauskristallisiert.
Der BVMed hat in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedsunternehmen und der externen Unterstützung des Institutes für Gesundheitsökonomik unter der Leitung von Prof. Günter Neubauer einen Handlungsleitfaden erarbeitet, der sich dieser Fragestellung annimmt und strategische wie auch operativ umsetzbare Lösungsansätze präsentiert.
Lassen Sie sich den entsprechenden Workshop am 29. Oktober 2003 in Mainz nicht entgehen. Auf diesem Workshop wird Ihnen auch der fertige Leitfaden übergeben.
Meine Damen und Herren,
ich komme nun noch zu einigen relevanten Einzelthemen, die auf unsere Arbeit mehr oder weniger Auswirkungen haben.
EBM 2000plus
Die Verabschiedung des neuen EBM 2000 plus lässt weiter auf sich warten – und damit auch die geplante Einführung von Sachkostenpauschalen. Die Entscheidung im erweiterten Bewertungsausschuss ist auf den 10. Dezember 2003 vertagt. Damit wird der neue EBM nicht vor dem 1. Juli 2004 in Kraft treten. Und selbst dieser Zeitpunkt ist noch fraglich. Hauptursache für die Verschiebung ist die Uneinigkeit der KBV und der Krankenkassen über die Höhe der Arztminute und über die Mengensteuerung der abzurechnenden Leistungen.
Hilfsmittelverzeichnis
Auf Druck des Bundessozialgerichts hat die Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittel der Spitzenverbände der Krankenkassen Ende Dezember 2002 ein Verfahrenshandbuch zum Aufnahmeverfahren von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis verabschiedet. Es beschreibt sämtliche Teilschritte des Antragsverfahrens, von der Beantragung bis zur endgültigen Aufnahme bzw. Ablehnung eines Produktes.
Das Verfahrenshandbuch wurde erstmals auf einer gemeinsamen Veranstaltung von BVMed und IKK-Bundesverband vor einer Woche in Wiesbaden der Öffentlichkeit vorgestellt.
Hilfsmittel im Pflegeheim
Am 7. Mai 2003 hat im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages eine Anhörung zum Hilfsmittelsicherungs-Gesetz stattgefunden, zu dem der BVMed als Sachverständiger eingeladen war. Der BVMed konnte hier die Notwendigkeit zur Klärung der Kostenzuständigkeit für Hilfsmittel im Pflegeheim darstellen.
In der Zwischenzeit hatte die Ablehnungswelle der Krankenkassen zur Kostenübernahme abgenommen - begründet durch die Grundsatzentscheidungen des Bundessozialgerichts zu Ernährungspumpen, Überleitgeräten und Dekubitusmatratzen. Der BVMed hat mit seiner Informationskarte „Hilfsmittel im Pflegeheim“ ebenfalls Klarheit zur Kostenerstattung schaffen können.
Der Gesetzgeber sah daher keinen akuten Handlungsbedarf und verwies bei seiner Ablehnung des Gesetzesentwurfes auf die anstehende Reform zur Harmonisierung der Sozialversicherungssysteme, insbesondere der Kranken- und Pflegeversicherung.
Einige Krankenkassen lehnen neuerdings die Kostenübernahme für Ernährungspumpen mit der Begründung der „fehlenden medizinischen Indikation“ ab. Um auch hier für mehr Klarheit zu sorgen und die Ärzte bei der Verordnung von Ernährungspumpen zu unterstützen, hat der BVMed ein medizinisches Gutachten zu Indikationen für Ernährungspumpen erstellen lassen.
Marktüberwachung von Medizinprodukten
Unsere Gespräche zur von einigen Bundesländern angedachten Regelüberwachung von Medizinprodukten hatten Erfolg: Inzwischen sind alle Bundesländer der Auffassung, dass die Überwachung von Medizinprodukten nach ihrem Inverkehrbringen nicht im Wege einer systematischen Regelüberwachung erfolgen sollte, die alle Prüf- und Zertifizierschritte der Hersteller lückenlos wiederholen.
Selbst die "Hardliner" unter den Bundesländern, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen, verwenden den Begriff "Regelüberwachung" nicht mehr und haben ein neues modulares Überwachungskonzept entwickelt, das sich am Risikopotenzial, d. h. an der Produktklasse, orientiert und die Prüfschritte der involvierten Benannten Stellen ausklammert. Dieses Konzept nennt Nordrhein-Westfalen heute "Risikoorientierte systematische Überwachung".
Alle übrigen Länder halten aber im Ergebnis an dem bewährten Konzept der Stichprobenüberwachung ergänzt um die Vorkommnis-orientierte Gefahrenabwehr fest. Hinzu kommen sogenannte "Marktüberwachungsmaßnahmen". Danach erfolgt z. B. die bundesweite Überwachung aller Blutdruckmessgerätehersteller durch ein Bundesland, vergleichbar den Untersuchungen der "Stiftung Warentest".
Da eine "Regelüberwachung" von Medizinprodukten gesetzlich nicht vorgesehen und auch von den Ländern in der Form nicht geplant ist, dürfen die Bundesländer nach unserer Auffassung dann auch nicht für Überwachungsmaßnahmen Gebühren erheben, wenn die Überwachungsmaßnahme zu keiner Beanstandung geführt hat. Hier werden wir die weitere Entwicklung beobachten und uns erforderlichenfalls einmischen.
Das Thema „Marktüberwachung“ wird auch eines der Schwerpunktthemen bei unserer diesjährigen BVMed-Sonderveranstaltung zum MPG am 11. November 2003 in Bonn sein.
Sicherheit bei der Anwendung von Medizinprodukten
Das Medizinproduktegesetz bietet einen zuverlässigen Rahmen für das Herstellen und Inverkehrbringen sicherer Medizinprodukte. Die Anwendung der Produkte findet dagegen unter Bedingungen statt, auf die die Hersteller nur eingeschränkten Einfluss haben. Bekanntestes Beispiel für eine Anwendungspraxis, bei der sicher nicht das Wohlergehen der Patienten im Vordergrund stehen dürfte, ist die Wiederverwendung von medizinischen Einmalprodukten.
Man darf wohl annehmen, dass diese Praxis maßgeblich ökonomisch motiviert ist, und so findet die Wiederverwendung in Zeiten knapper Kassen weiterhin ihre Anhänger. Kliniken vergeben die Aufbereitung heute gern an externe Unternehmen und erhoffen sich damit eine größere Professionalität, vielleicht auch mehr Rechtssicherheit. Beide Hoffnungen sind nicht immer berechtigt. Rechtlich bleibt die medizinische Einrichtung verantwortlich – und der BVMed ist über Vorkommnisse informiert, die auch die Qualität extern aufbereiteter Einmalprodukte in Frage stellen.
Nadelstichverletzungen
Ein weiteres Sicherheitsrisiko, das bisher im deutschen Gesundheitswesen zu wenig Beachtung gefunden hat, ist die Infektionsgefahr durch so genannte Nadelstichverletzungen. Schnitt-, Stich- oder Kratzwunden, mit Nadeln, Messern oder anderen scharfen Gegenständen, können in Kliniken oder Arztpraxen mit Patientenblut infiziert werden und schwerwiegende Infektionskrankheiten zur Folge haben. Man geht heute davon aus, dass es jährlich zu etwa 500.000 Nadelstichverletzungen in Deutschland kommt.
Experten sind sich sicher, dass eine Verbesserung der Arbeitsabläufe und die Verwendung von Medizinprodukten mit der entsprechenden Sicherheitstechnik, die Verletzungshäufigkeit um weit mehr als die Hälfte reduzieren können.
Langfristig würden damit nicht nur Krankheiten vermieden, sondern auch erhebliche Kosten eingespart, die die Unfallkassen heute für berufsbedingte Reha-Maßnahmen, Umschulungen und Renten zu tragen haben.
Eine Arbeitsschutzregelung, die vor kurzem verabschiedet wurde, schreibt vor, dass im Gesundheitswesen grundsätzlich solche Produkte verwendet werden sollen, bei denen keine oder nur eine geringe Gefahr von Schnitt- und Stichverletzungen besteht.
Der BVMed wird in einer Sonderveranstaltung für die Träger der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften über die Möglichkeiten des Mitarbeiterschutzes und die damit verbundenen Einsparpotenziale für die Versicherer informieren.
Bar Codes
Neuen Schwung erhält das Thema Bar Codes für Medizinprodukte durch das erweiterte Spektrum der Optimierungspotenziale: Neben dem logistischen Nutzen wird mehr und mehr der Vorteil für die Patientensicherheit erkannt. Hinzu kommen die Möglichkeiten, die die Strichcodes in Zusammenhang mit den Informations- und Dokumentationspflichten bieten, die das MPG und die Einführung der DRGs mit sich bringen.
Neu ist auch, dass die Diskussion, ob EAN oder HIBC der richtige Code sind, überwunden zu sein scheint. Nach einer Umfrage des BVMed nutzen die Mitglieder weiterhin beide Codes. Statt den einen oder anderen Code durchsetzen zu wollen, geht man heute pragmatisch davon aus, dass mit der vorhandenen Technik beide nebeneinander genutzt werden können. Vor diesem Hintergrund hat eine Arbeitsgruppe des BVMed die Initiative ergriffen, um die Verwendung der Bar Codes auf Medizinprodukten voran zu bringen. In einem ersten Schritt wird deshalb in Kürze eine Broschüre erscheinen, die den Mitgliedern beim "Einstieg" in die Anwendung der Bar Codes behilflich sein wird.
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