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DRG-System
DRG-Verordnung: BVMed hält Fallpauschalenkatalog in der jetzigen Form für nicht akzeptabel / Bewertungsrelationen „nicht stimmig“
09.09.2002 - 59/02
Der BVMed hält weiterhin eine schnelle Einführung des DRG-Vergütungssystems für überaus wichtig, da die verstärkte Transparenz des Leistungsgeschehens in den Krankenhäusern zu mehr Qualität und Effizienz der Versorgung führen wird. Der BVMed begrüßt die Aktivitäten des BMG, kurzfristig eine Ersatzvornahme zu realisieren, um hierdurch einer großen Zahl von Krankenhäusern die Einführung von Fallpauschalen zum 1.1.2003 zu ermöglichen. Die enge Zeitschiene darf aber nicht dazu führen, dass ein fehlerhafter und unvollständiger Fallpauschalenkatalog eingeführt wird.
„Wir brauchen umgehend Nachbesserungen am Fallpauschalenkatalog. Wir benötigen sachgerechte Bewertungsrelationen und eine deutliche Aufwertung bei sachkostenintensiven Prozeduren“, so der BVMed. Um diese Therapien im DRG-System nicht zu benachteiligen, müssten sie entweder weiter differenziert, oder die Kosten hochwertiger Medizinprodukte aus den Fallpauschalen herausgenommen und über Zusatzentgelte bzw. separat vergütet werden.
Zur morgigen Anhörung der Experten, zu der auch der BVMed eingeladen ist, weist der Verband in einer ersten Stellungnahm u. a. auf folgende Punkte hin:
:: Der BVMed schlägt vor, den vorliegenden Fallpauschalenkatalog für sachkostenintensive Verfahren deutlich aufzuwerten, zu erweitern und zu differenzieren.
:: Der BVMed schlägt Zusatzentgelte für hochwertige Implantate und kostenintensive medizintechnische Verfahren vor. Denn insbesondere innovative medizintechnische Verfahren, die wegen der hohen Kosten für Forschung und Entwicklung teilweise aufwendiger sind als die der Definition und Kalkulation einer DRG zugrundeliegenden Fälle, werden im vorliegenden Kalkulationsmodell nicht adäquat berücksichtigt.
:: Für die vorgesehene Mehrerlösausgleichsregelung für die Jahre 2003 und 2004 (§ 3 Abs. 6 Krankenhausentgeltgesetz) schlägt der BVMed vor, die Vertragsparteien zu verpflichten, bei Mehrleistungen die Aufwendungen für Sachkosten von hochwertigen medizintechnischen Verfahren voll auszugleichen.
:: Für Leistungen, die mit dem Fallpauschalenkatalog nicht oder nicht sachgerecht abgedeckt werden (§ 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes), beispielsweise die Implantation eines Mehrkammer-Herzschrittmachers oder die biventrikuläre Stimulation mit einem implantierbaren Defibrillator, schlägt der BVMed eine krankenhausindividuell zu vereinbarende Regelung vor. Zudem sollte diese Regelung auch für die Vergütung von innovativen Verfahren, die nicht mit den bestehenden Fallpauschalen sachgerecht abgebildet werden können, für die Jahre 2003 bis 2004 genutzt werden. Denn die vorgesehene Innovations-Regelung (§ 6 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz) kommt erst im Jahre 2005 zum Tragen.
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