Hilfsmittel

Neuer „Blickpunkt Sozialrecht“ des BVMed: „Erheblicher Klärungsbedarf bei der GMG-Umsetzung trotz Gemeinsamer Erklärung der Spitzenverbände der Krankenkassen“

02.12.2003 - 80/03

Berlin. Der BVMed sieht erheblichen Klärungsbedarf bei der leistungsrechtlichen Umsetzung der Regelungen des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) zum Hilfsmittelbereich. Die Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen (SpiK) zur Umsetzung des GMG im Hilfsmittelbereich vom 25. November 2003 „kann in vielen Fällen nicht für mehr Klarheit sorgen“, heißt es in dem Infoservice „Blickpunkt Sozialrecht“, mit dem der BVMed Interessierte über aktuelle Fragen rund um das Sozialrecht informiert.


„Ob die Krankenkassen befugt sind, Regelungen weit über die gesetzlichen Vorgaben hinaus festzulegen und welche Rechte Patienten und Leistungserbringer zukünftig haben, wird sicherlich in Kürze die Sozialgerichte beschäftigen“, so der BVMed, der folgende Beispiele nennt:

Zulassung und Vertrag: Leistungserbringer sind zuzulassen, wenn sie eine ausreichende, zweckmäßige, funktionsgerechte und wirtschaftliche Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gewährleisten. Mit der Zulassung ist jeder Leistungserbringer berechtigt, Versicherte zu versorgen. Die Kassen-Verlautbarung sieht jedoch vor, dass Patienten lediglich die Versorgung durch Leistungserbringer beanspruchen können, die auch einen Vertrag mit den Krankenkassen geschlossen haben. In der Praxis ist diese Regelung nicht umsetzbar – jeder Leistungserbringer müsste dann einen Vertrag mit den zur Zeit 320 bestehenden Vertragskrankenkassen schließen. Es müsste über die Sozialgerichte geklärt werden, ob diese Vorgaben nicht dem Grundsatz der Trennung zwischen Zulassung und Vertrag widersprechen und das Patientenwahlrecht erheblich einschränken.

Vertragsgültigkeit: Sofern Krankenkassen Einzelverträge mit Leistungserbringern geschlossen haben, soll ein Durchschnittspreis im unteren Preisdrittel ermittelt werden. Die Krankenkassen erstatten den Leistungserbringern dann höchstens diesen Durchschnittspreis. In der Gesetzesbegründung wird diese Regelung aber ausschließlich auf  Einzelverträge beschränkt, die durch Ausschreibungen zustande gekommen sind. Nach der gemeinsamen Verlautbarung soll diese Regelung jedoch auf alle Verträge bezogen werden und damit auch für bestehende Verträge gelten. Zuvor abgeschlossene Verträge mit Preisvereinbarungen würden ihre Gültigkeit verlieren, den Leistungserbringern fehlt dann ausreichende Planungs- und Rechtssicherheit. Zudem führt diese Praxis dazu, dass unterschiedliche Qualitätsstandards sowie Leistungsvorgaben der Altverträge zur Ermittlung des Durchschnittspreises herangezogen werden und somit Ungleiches ohne sachlichen Grund gleich behandelt wird. Es ist zu klären, ob die Krankenkassen hier die gesetzlichen Vorgaben zu weit auslegen.

Weitere Beispiele können dem BVMed-Infoletter „Blickpunkt Sozialrecht“ entnommen werden. Er kann per E-Mail an info@bvmed.de angefordert werden. Weitere Informationen zu sozialrechtlichen Fragen bietet das gebührenpflichtige Portal http://www.bvmed-sozialrecht.de.  Die Jahresgebühr beträgt 69 Euro.


  • Share on Facebook
  • Share on Twitter