Hilfsmittel

Neue BVMed-Informationskarte zur Erstattungsfähigkeit von Stomaprodukten

02.04.2002 - 24/02

Berlin. Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) hat eine neue Informationskarte zur Erstattungsfähigkeit von Hilfsmitteln in der Stomaversorgung aufgelegt.


In der Praxis treten nach Auskunft des BVMed immer wieder die Fragen auf, welche Produkte im Rahmen der Stomaversorgung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden können, wie die Zuzahlungsregelung für diese Produkte ist oder, ob diese Produkte auch für Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen zu Lasten der GKV verordnet werden können. "Mit der neuen Infokarte zur Stomaversorgung beantwortet der BVMed diese Fragen und gibt praktische Informationen für Leistungserbringer, Ärzte, Krankenkassenmitarbeiter und Versicherte", so BVMed-Geschäftsführer Joachim M. Schmitt.

Die BVMed-Informationskarte enthält u. a. folgende wichtige Aussagen:

 Die notwendigen Hilfsmittel zur Stomaversorgung sind nicht apothekenpflichtig.
 Der Anspruch auf Hilfsmittel gilt auch im stationären Pflegebereich.
 Hilfsmittel sind für den verordnenden Arzt weder budget- noch richtgrößenrelevant!
 Hilfsmittel für die Stomaversorgung sind zuzahlungsfrei. Ausnahmen stellen individuell angepasste Stomabandagen dar.

Die Infokarte kann kostenfrei beim BVMed, Reinhardtstr. 29b, D-10117 Berlin, Tel. (0 30) 246 255-0, Fax: (0 30) 246 255-99, E-Mail: info@ bvmed.de, angefordert werden. Sie ist auch im Internet abrufbar unter www.bvmed.de (Publikationen).


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