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Hilfsmittel
Neue BVMed-Infokarte "Erstattung von Hilfsmitteln gegen Dekubitus"
24.10.2006 - 69/06
Die benötigten Hilfsmittel bei Liege- bzw. Druckgeschwüren sind zu Lasten der GKV verordnungs- und erstattungsfähig. Sie sind nicht apothekenpflichtig und bei allen Leistungserbringern, beispielsweise im Sanitätsfachhandel, erhältlich. Versicherte haben nach dem Gesetz (§ 33 SGB V) Anspruch auf Hilfsmittel gegen Dekubitus, wenn diese dazu dienen, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen. Nach dem Hilfsmittelverzeichnis ist das u. a. der Fall, wenn bereits ein Dekubitalulzera vorliegt oder wenn durch Krankheit oder Behinderung ein dauerhaftes Liegen bzw. Sitzen erforderlich ist und zugleich ein erhöhtes Dekubitusrisiko vorliegt.
Der BVMed weist in der Infokarte darauf hin, dass auch bei Pflegebedürftigkeit oder Aufenthalt im Pflegeheim der Anspruch des Versicherten gegenüber der Krankenkasse uneingeschränkt bestehen bleibt.
Für den verordnenden Arzt ist es wichtig zu wissen, dass Hilfsmittel weder budget- noch richtgrößenrelevant sind. Die Hilfsmittel werden auf einem separaten Rezept verordnet. Dabei muss das Feld "7" angekreuzt und die genaue Diagnose auf dem Rezept angegeben werden. Die namentliche Verordnung eines Produktes ist im Einzelfall möglich.
Detaillierte Informationen zum Thema enthält die BVMed-Broschüre „Versorgungsleitfaden – Auswahl von Hilfsmitteln gegen Dekubitus“ unter www.bvmed.de (Publikationen – Hilfsmittel).
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