Hilfsmittel

Hilfsmittel in Pflegeheimen: BVMed schreibt wegen Verweigerungshaltung an die Spitzenverbände der Krankenkassen

08.01.2001 - Nr. 2/2001

Wiesbaden. In einem Schreiben an die Spitzenverbände der Krankenkassen hat der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) die jüngste Praxis der generellen Weigerung der Gesetzlichen Krankenkassen zur Erstattung von Hilfsmitteln in Pflegeheimen kritisiert. Der BVMed forderte die Kassenverbände auf, im Interesse der Patienten die Mitgliedskassen darauf hinzuweisen, die Kostenübernahme für Hilfsmittel im Einzelfall zu prüfen und keine vorschnellen pauschalen Ablehnungen auszusprechen.


Der BVMed wurde von zahlreichen seiner über 170 Mitgliedsunternehmen darauf aufmerksam gemacht, dass Gesetzliche Krankenkassen den Bewohnern von Pflegeheimen die Versorgung u. a. mit Inkontinenzhilfen oder Hilfsmitteln gegen Dekubitus mit dem Hinweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG-Urteil vom 10.02.2000, Az.: B 3 KR 26/99 R) verweigern. 

Begründet wurde dieses Vorgehen nach Informationen des BVMed damit, dass nach Meinung der Kassen stationäre Einrichtungen alle im Rahmen des üblichen Pflegebetriebes notwendigen Hilfsmittel vorzuhalten haben, weil diese verpflichtet seien, die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit medizinischer Behandlungspflege zu versorgen.

Nach Ansicht des BVMed sind die Zuständigkeiten für die Kostenübernahme von Pflegehilfsmitteln bzw. Hilfsmitteln jedoch gesetzlich klar geregelt (§ 40 SGB XI, § 33 SGB V). Danach sind Hilfsmittel auch in vollstationären Einrichtungen dann zu gewähren, wenn sie notwendig sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen. 

BVMed-Geschäftsführer Joachim M. Schmitt fordert in seinem Schreiben an die Spitzenverbände der Krankenkassen: "Diese Möglichkeit muss unserer Auffassung nach von den Krankenkassen entsprechend berücksichtigt werden. Eine pauschale Ablehnung von Hilfsmitteln für Bewohner in Pflegeheimen kann nicht einfach mit der Begründung auf das ergangene BSG-Urteil erfolgen, vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob das beantragte Hilfsmittel notwendig ist, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen."


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