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Hilfsmittel
BVMed-Vorschlag zum Arbeitsentwurf Gesundheitsreform: „Zuzahlung der Patienten für Hilfsmittel gerechter regeln“
20.08.2003 - 51/03
„Die Heterogenität der Hilfsmittel und die entsprechend unterschiedlichen Verpackungen, Gebindearten etc. lassen eine Zuzahlung, die sich ausschließlich an der ‚Packung’ orientiert, nicht zu“, heißt es in der BVMed-Stellungnahme zum Arbeitsentwurf.
Eine Verordnung des Arztes nach Packungsgrößen, also analog zu den Arzneimitteln, sei im Hilfsmittelbereich nicht möglich. Die Produktverordnung des Arztes richtet sich vielmehr nach den Hilfsmittelpositionsnummern des Hilfsmittelverzeichnisses sowie nach dem individuellen Versorgungsbedarf des Versicherten.
Ausschlaggebend für den BVMed-Änderungsvorschlag sei, dass bei der Versorgung mit Hilfsmitteln oftmals eine Verordnung von mehreren Produkten notwendig sei. Ein Stomapatient benötigt z. B. Basisplatten und Stomabeutel. Ein Patient, der künstlich ernährt wird, benötigt eine Ernährungspumpe und das Überleitgerät. Diese Produkte sind getrennt voneinander betrachtet für den Patienten nutzlos, so der BVMed. Der Patient benötige immer beide Produkte. Sie bilden eine untrennbare Versorgungseinheit. Aus technischen und hygienischen Gründen müssten viele Produkte einzeln bzw. getrennt verpackt werden, obwohl sie erst in ihrer Gesamtheit die Versorgungseinheit darstellen und eine wirtschaftliche Verordnung von Hilfsmitteln ermöglichen.
„Um unterschiedliche, sozial ungerechtfertigte und finanzielle Belastungen der Patienten zu vermeiden, sollte sich die Zuzahlung daher an der ‚Versorgungseinheit’ orientieren“, so der BVMed.
Der BVMed schlägt vor, den entsprechenden § 33 wie folgt abzuändern: „die Zuzahlung für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel beträgt 10 vom Hundert je Versorgungseinheit, höchstens jedoch 10 Euro im Monat.“
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