Hilfsmittel

BSG-Urteil vom 6. Juni 2002 zu Hilfsmitteln im Pflegeheim liegt nunmehr schriftlich vor - BVMed: „Zeit der Ablehnungsbescheide durch die Krankenkassen muss jetzt vorbei sein!“

11.09.2002 - 60/02

Berlin. Hilfsmittel, die zur Durchführung der Behandlungspflege dienen, sind grundsätzlich nicht vom Pflegeheim vorzuhalten, sondern liegen im Zuständigkeitsbereich der Krankenkassen. Das stellt nach Aussage des Bundesverbandes Medizintechnologie (BVMed) die schriftliche Urteilsbegründung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Urteil vom 6. Juni 2002 klar. „Die Zeiten der Ablehnungsbescheide der Krankenkassen mit Hinweis auf die noch ausstehende schriftliche Urteilsbegründung müssen damit endgültig vorbei sein“, so der BVMed.


Die Erleichterung der Pflege bei Einsatz eines Hilfsmittels tritt nach dem BSG-Urteil gegenüber der Krankenbehandlung zurück. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn der Heimträger im Rahmen seines Versorgungsvertrages eine Pflicht zur Vorhaltung bestimmter Hilfsmittel
übernommen hat.

Die schriftliche Urteilsbegründung kann von den BVMed-Webseiten heruntergeladen werden. Der Link lautet : www.bvmed.de/linebreak4/mod/netmedia_pdf/data/bsg060602.pdf

Seit Jahren ist die Kostenabgrenzung für Hilfsmittel im Pflegeheim umstritten. Nach dem so genannten „Rollstuhlurteil“ des BSG von Februar 2000 wurde auf Bundesfachebene ein Abgrenzungskatalog zur Kostenzuständigkeit für Hilfsmittel (Krankenkasse oder Pflegeheim) erarbeitet. Dieser Abgrenzungskatalog wurde von den Spitzenverbänden der Krankenkassen Ende März 2002 als Empfehlung verabschiedet. Da der Abgrenzungskatalog keine Rechtsverbindlichkeit hat, halten einige Krankenkassen weiterhin an einer restriktiven Umsetzung des BSG-Urteils von 2000 fest.

Am 6. Juni 2002 entschied das BSG in zwei Fällen, dass die beklagte Krankenkasse die Kosten für die Ernährungspumpe und die Überleitgeräte zur medizinisch notwendigen künstlichen Ernährung der Pflegeheimbewohner tragen muss.

Mit der schriftlichen Urteilsbegründung präzisiert das BSG seine Abgrenzungsgrundsätze vom 10. Februar 2000. Die Ausführungen der Entscheidung vom 10.02.2002 seien zum Teil missverstanden worden. Die so genannte "Sphärentheorie" ist damit obsolet. Das Heim hat demnach lediglich die zur Durchführung von üblichen Maßnahmen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlichen Ausstattung vorzuhalten sowie Hilfsmittel, die zum Teil einen Behinderungsausgleich ermöglichen, bei denen aber überwiegend die Pflege im Vordergrund stehe.

Am 24. September 2002 wird das BSG erneut über die Kostenzuständigkeit für Hilfsmittel im Pflegeheim entscheiden. In diesem Fall geht es um die Erstattung einer Antidekubitus-Matratze im Pflegeheim.


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