Hilfsmittel

Anhörung zum Hilfsmittelsicherungsgesetz (HSG): BVMed spricht sich für gesetzliche Klarstellung zur Hilfsmittelversorgung in Pflegeheimen aus

08.05.2003 - 35/03

Berlin. Der BVMed hat sich als Vertreter der Hilfsmittel- und Homecare-Leistungserbringer auf der gestrigen Anhörung zum Hilfsmittelsicherungsgesetz im Gesundheitsausschuss des Bundestages für eine gesetzliche Klarstellung zur Hilfsmittelversorgung in Pflegeheimen ausgesprochen. Der Verband begrüßte die Länderinitiative für ein Hilfsmittelsicherungsgesetz (HSG), das die Versorgung von Pflegeheimbewohnern mit medizinisch notwendigen Hilfsmitteln zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkassen sicherstellt. Der Bundesrat hatte bereits am 22. November 2002 dem Gesetzesentwurf zugestimmt. Nun muss noch der Bundestag über das HSG beschließen. Der BVMed war als Sachverständiger zur Anhörung zum Hilfsmittelsicherungsgesetz eingeladen. Mit Ausnahme der Vertreter der Krankenversicherungen hatten sich in der Anhörung alle Sachverständigen für eine gesetzliche Klarstellung ausgesprochen.


In der Vergangenheit habe die bisherige Gesetzeslage aufgrund unbestimmter Rechtsbegriffe zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Krankenversicherung und Pflegeheim geführt, so der BVMed. Das so genannte Rollstuhlurteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. Februar 2000 sei zum Teil missbräuchlich ausgelegt worden. Aus der Urteilsbegründung leiteten die Krankenkassen eine „Sphärentheorie“ ab und lehnten in vielen Fällen die Kostenübernahme für Hilfsmittel in Pflegeheimen ab. Zu Unrecht, wie das BSG in seinen Entscheidungen vom 6. Juni 2002 und 24. September 2002 feststellte. „Weder die aktuellen BSG-Entscheidungen noch der erarbeitete Abgrenzungskatalog machen eine gesetzliche Klarstellung entbehrlich, denn die Probleme mit den Gesetzlichen Krankenkassen bei der Genehmigung von Leistungsansprüchen setzen sich fort“, so der BVMed in der Anhörung. Die Kernthesen des BVMed zur Klarstellung der Problematik lauten:

  • Hilfsmittel, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine bestehende Behinderung ausgleichen, müssen von den Krankenkassen erstattet werden - unabhängig davon, ob der Versicherte zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung lebt.
  • Der Anspruch der Versicherten gegenüber ihren Krankenkassen darf nicht durch Versorgungsverträge der Pflegeheime mit der Pflegeversicherung abgelöst werden. Dies widerspräche der gesetzlich vorgegebenen Vorrangigkeit der Krankenversicherung vor der Pflegeversicherung.
  • Die bisherigen Abgrenzungskataloge haben nicht die notwendige Klarheit bei der Kostenabgrenzung gebracht. Ihnen fehlt ebenso die notwendige Rechtsverbindlichkeit. Der neue Abgrenzungskatalog schafft eine völlig neue Anspruchsgrundlage, die sich aus der Bewohnerstruktur eines Pflegeheims ergeben soll. Dies widerspricht den gesetzlichen Bestimmungen und der BSG-Rechtsprechung.
  • Es ist nicht haltbar, dass die Kostenzuständigkeit für Hilfsmittel und damit der Anspruch hochbetagter, pflegebedürftiger Patienten gegenüber ihren Krankenversicherungen in jedem Einzelfall durch die Gerichte entschieden wird.
  • Es muss eine bundesweit einheitliche und verbindliche Regelung gefunden werden, die zur Zeit nur in einer gesetzlichen Klarstellung gesehen werden kann. Dies gilt nicht nur für Applikationshilfen, Inkontinenzhilfen sowie Hilfsmittel gegen Dekubitus, sondern muss für alle Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V gelten. Änderungsvorschläge hierfür hat der BVMed in seiner Stellungnahme vorgelegt.


  • Share on Facebook
  • Share on Twitter