Medizintechnologie e.V.
Reinhardtstr. 29 b
D - 10117 Berlin
Tel. (030) 246 255 - 0
Fax. (030) 246 255 - 99
info@bvmed.de
Hilfsmittel
Anhörung zum Hilfsmittelsicherungsgesetz (HSG): BVMed spricht sich für gesetzliche Klarstellung zur Hilfsmittelversorgung in Pflegeheimen aus
08.05.2003 - 35/03
In der Vergangenheit habe die bisherige Gesetzeslage aufgrund unbestimmter Rechtsbegriffe zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Krankenversicherung und Pflegeheim geführt, so der BVMed. Das so genannte Rollstuhlurteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. Februar 2000 sei zum Teil missbräuchlich ausgelegt worden. Aus der Urteilsbegründung leiteten die Krankenkassen eine „Sphärentheorie“ ab und lehnten in vielen Fällen die Kostenübernahme für Hilfsmittel in Pflegeheimen ab. Zu Unrecht, wie das BSG in seinen Entscheidungen vom 6. Juni 2002 und 24. September 2002 feststellte. „Weder die aktuellen BSG-Entscheidungen noch der erarbeitete Abgrenzungskatalog machen eine gesetzliche Klarstellung entbehrlich, denn die Probleme mit den Gesetzlichen Krankenkassen bei der Genehmigung von Leistungsansprüchen setzen sich fort“, so der BVMed in der Anhörung. Die Kernthesen des BVMed zur Klarstellung der Problematik lauten:
- Hilfsmittel, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine bestehende Behinderung ausgleichen, müssen von den Krankenkassen erstattet werden - unabhängig davon, ob der Versicherte zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung lebt.
- Der Anspruch der Versicherten gegenüber ihren Krankenkassen darf nicht durch Versorgungsverträge der Pflegeheime mit der Pflegeversicherung abgelöst werden. Dies widerspräche der gesetzlich vorgegebenen Vorrangigkeit der Krankenversicherung vor der Pflegeversicherung.
- Die bisherigen Abgrenzungskataloge haben nicht die notwendige Klarheit bei der Kostenabgrenzung gebracht. Ihnen fehlt ebenso die notwendige Rechtsverbindlichkeit. Der neue Abgrenzungskatalog schafft eine völlig neue Anspruchsgrundlage, die sich aus der Bewohnerstruktur eines Pflegeheims ergeben soll. Dies widerspricht den gesetzlichen Bestimmungen und der BSG-Rechtsprechung.
- Es ist nicht haltbar, dass die Kostenzuständigkeit für Hilfsmittel und damit der Anspruch hochbetagter, pflegebedürftiger Patienten gegenüber ihren Krankenversicherungen in jedem Einzelfall durch die Gerichte entschieden wird.
- Es muss eine bundesweit einheitliche und verbindliche Regelung gefunden werden, die zur Zeit nur in einer gesetzlichen Klarstellung gesehen werden kann. Dies gilt nicht nur für Applikationshilfen, Inkontinenzhilfen sowie Hilfsmittel gegen Dekubitus, sondern muss für alle Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V gelten. Änderungsvorschläge hierfür hat der BVMed in seiner Stellungnahme vorgelegt.
Diese Inhalte könnten für Sie ebenfalls interessant sein:
Neu: MedTech-Bilderwelten
Publikationen und Veranstaltungen
Aktuelle Themen
- Dekubitus
- Erhebungsbogen
- Erstattung
- Hilfsmittel
- Homecare
- Inkontinenz
- Kodex
- Medizinprodukte
- Medizinprodukteberater
- Medizinprodukterecht
- Nadelstichverletzungen
- Tracheostoma
- UDI
- Versorgungsstrukturgesetz
- Wundversorgung






