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Hilfsmittel
Versorgungsverträge in Heimen
Das Apothekengesetz (ApoG) wurde geändert. Nach dem § 12a ApoG sind öffentliche Apotheken ab dem 28. August 2003 verpflichtet, zur Versorgung von Heimbewohnern mit
:: Arzneimitteln
:: apothekenpflichtigen Medizinprodukten *)
einen schriftlichen Vertrag mit dem Heimträger zu schließen.
*) Apothekenpflichtige Medizinprodukte:
Apothekenpflichtige Medizinprodukte sind z.B. Spüllösungen für Nase und Augen, isotonische Kochsalzlösung, einige Künstliche-Tränen-Präparate oder auch Präparate mit dem Inhaltsstoff Hyaluronsäure, Chondroprotektiva.
Achtung:
Von dieser Regelung sind nicht betroffen:
:: Hilfsmittel
:: nicht apothekenpflichtige Arzneimittel
:: Trink- und Sondennahrung
:: Verbandmittel
Ziel der Vertragsregelung
Der Vertrag soll die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Heimbewohner verbessern durch:
:: Verhinderung von Fehlmedikation
:: Erhöhung der Qualität bei der Versorgung, Information und Beratung
:: Rückführung von Altmedikamenten
:: Qualitätsmanagement (z.B. Dokumentation, Verantwortlichkeiten)
Genehmigung des Vertrages
Der Vertrag muss von der zuständigen Behörde (Regierungspräsidien) genehmigt werden. Voraussetzung hierfür ist u.a.:
:: die freie Apothekenwahl der Heimbewohner wird nicht eingeschränkt
:: keine Ausschließlichkeitsbindung zugunsten einer Apotheke
Hilfsmittelversorgung im Heim
1. Die neue Vorschrift bringt keine Änderung für die Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln. Die Zusammenarbeit mit Versorgungspartnern kann wie bisher fortgeführt werden.
2. Jeder nach § 126 SGB V zugelassene Leistungserbringer kann Heimbewohner mit Hilfsmitteln versorgen. Sanitätsfachhändler und Homecare-Unternehmen haben i. d. R. eine Zulassung zur Abgabe nach Gruppe 1 (handwerkl. individuell gefertigte Produkte) und/oder Gruppe 2 (Abgabe aller sonstigen Hilfsmittel ohne zusätzliche handwerkliche Zurichtungen). Apotheken sind in der Regel für Gruppe 3 (Abgabe von Hilfsmitteln ohne Beratungs- und Einweisungsaufgabe der Lieferanten) zugelassen.
3. Für die Hilfsmittelversorgung bedarf es keiner Verträge zwischen Apotheken/sonst. Leistungserbringern und Heimträgern.
Wahlrecht der Patienten
Soweit die Hilfsmittelversorgung in einem Vertrag nach § 12 a ApoG mitgeregelt ist, muss sichergestellt sein, dass:
:: Heimbewohner wie bisher durch Apotheken und sonst. Leistungserbringer nach § 126 SGB V versorgt werden können,
:: die Wahlfreiheit des Heimbewohners zwischen diesen Leistungserbringern bestehen bleibt.
Das bedeutet auch, dass die Heime zur Wahrung des Patientenwahlrechts mit mehreren Apotheken Verträge nach § 12a ApoG abschließen können.
Fazit:
Das Wahlrecht des Heimbewohners darf durch die Versorgungsverträge nicht eingeschränkt werden.
(Stand: April 2003)
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