Hilfsmittel

Erstattung von Pflegehilfsmitteln

BVMed-Infokarte (nicht mehr lieferbar)

 

Wer hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel?

Pflegebedürftige im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI) bei häuslicher Pflege.


Wann besteht ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel?

Wenn Pflegehilfsmittel:

  • zur Erleichterung der Pflege dienen,
  • zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen,
  • eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.


Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist (§ 33 Abs. 1 SGB V). Der Antrag für die Kostenübernahme eines Pflegehilfsmittels kann ohne ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse gestellt werden.

In welcher Höhe werden Pflegehilfsmittel bezahlt?

  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z. B. saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch) werden von den Pflegekassen monatlich bis zu einem Betrag von 31 € bezahlt.
  • Technische Pflegehilfsmittel (z. B. Pflegebetten) werden in voller Höhe erstattet. Zuzahlungsregelungen beachten!


Wann sind Zuzahlungen zu Pflegehilfsmitteln zu leisten?

Bei Pflegebedürftigen nach Vollendung des 18. Lebensjahres für:

  • technische Hilfsmittel = Zuzahlung von 10 v. H.
  • höchstens jedoch 25 € je Pflegehilfsmittel (keine Zuzahlung bei leihweiser Überlassung)
  • zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel = keine Zuzahlung


Auf Antrag bei der Pflegekasse ist eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Zuzahlung möglich.


Hilfsmittel/Pflegehilfsmittel - Wer für die Erstattung der Kosten für das Pflegehilfsmittel zuständig?


Krankenkasse
ist Leistungsträger, um:

  • den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder
  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
  • eine Behinderung auszugleichen (§ 33 SGB V).


Pflegekasse
ist vorrangig Leistungsträger, wenn:

  • Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vorliegt und
  • die Pflegeerleichterung im Vordergrund steht.


Ein aktueller Abgrenzungskatalog für die Finanzierungszuständigkeit bei Hilfsmitteln in der stationären Pflege ist der Verlautbarung der Krankenkassen beigefügt, einsehbar unter: http://www.gkv-spitzenverband.de/upload/Verlautbarung_GKV_WSG_270307_736.pdf (Stand: Mai 2007).


Auch bei Pflegebedürftigkeit besteht somit ein uneinge
schränkter Anspruch auf Hilfsmittelversorgung im Sinne des § 33 SGB V durch die Krankenkasse.


Welche Pflegehilfsmittel gibt es?

Die aktuelle Fassung des Pflegehilfsmittelverzeichnisses enthält folgende von der Pflegekasse zu vergütende Pflegehilfsmittel:


Produktgruppe 50
Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege

  • Pflegebetten
  • Pflegebettenzubehör
  • Pflegebettzurichtungen    
  • Spezielle Pflegebett-Tische
  • Pflegeliegestühle


Produktgruppe 51
Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene

  • Waschsysteme
  • Duschwagen
  • Produkte zur Hygiene im Bett (Bettpfannen, Urinflaschen, Urinschiffchen, wiederverwendbare saugende Bettschutzeinlagen)


Produktgruppe 52
Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität

  • Hausnotrufsysteme, Solitärgeräte
  • Hausnotrufsysteme, angeschlossen an eine Zentrale


Produktgruppe 53
Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden

  • Lagerungsrollen
  • Lagerungshalbrollen


Produktgruppe 54
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

  • Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch
  • Schutzbekleidung (Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, Fingerlinge, Mundschutz)
  • Desinfektionsmittel


(Stand: April 2012)


Download:

Infokarte als PDF-Datei


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