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Arztpraxis
Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit von Verbandmitteln
Verbandmittel sind Produkte, die dazu bestimmt sind, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken oder deren Körperflüssigkeit aufzusaugen. Dies sind z. B. Wund- und Heftpflaster («Pflasterverbände»), Kompressen, Mittel zur feuchten Wundversorgung, Mull- und Fixierbinden, Gipsverbände, Mullkompressen, Nabelkompressen, Stütz-, Entlastungs-, Steif- oder Kompressionsverbände sowie Verbandmittel zum Fixieren oder zum Schutz von Verbänden. Zu den Verbandmitteln zählt auch das Trägermaterial, das arzneilich wirkende Stoffe für oberflächengeschädigte Körperteile enthält.
(Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 15. Mai 2008)
Insbesondere können sie:
- Blutungen stillen
- Exsudate aufsaugen
- Wunden reinigen
- vor äußeren Einflüssen schützen
- Granulation fördern
- heilungsförderndes Mikroklima schaffen, bewahren und/oder wiederherstellen
- Körperteile stützen, verbinden, umhüllen, komprimieren
- Arzneimittel applizieren
- Schmerzen verhindern oder lindern
Rechtliche Anspruchsgrundlage
Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben Anspruch auf die Versorgung mit Verbandmitteln nach § 31 Abs. 1
SGB V.
Verbandmittel sind CE-geprüfte Medizinprodukte und keine Arzneimittel!
Verbandmittel sind verordnungsfähig (Anlage). Sie fallen nicht unter die Ausschlussregelung nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB V von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und auch nicht unter die Regelung für arzneimittelähnliche Medizinprodukte nach § 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB V.
Beispiele für Verbandmittel sind:
Verbandmittel werden durch einen zugelassenen Vertragsarzt verordnet.
Wichtige Informationen für den Vertragsarzt:
- Verbandmittel können nach wie vor zu Lasten der GKV verordnet werden.
- Verbandmittel fallen unter die Arzneimittel-/Verbandmittel-Richtgrößen (Budget).
- Verbandmittel sind regional unterschiedlich auch als Sprechstundenbedarf verordnungsfähig.
- Verbandmittel unterliegen nicht der Substitution (aut idem oder aut simile) und auch nicht der Importquote.
Ein Rezept ist eine Urkunde. Änderungen und Ergänzungen der Verordnung bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.
Der Patient erhält die verordneten Verbandmittel z. B. bei folgenden Leistungserbringern:
- Apotheken
- Homecare-Unternehmen
- Sanitätshäuser
Gesetzliche Zuzahlungsregelung für Verbandmittel
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen grundsätzlich eine Zuzahlung von 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 € und höchstens 10 €, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels, leisten (§ 31 SGB V Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 S. 1 SGB V).
Achtung!
Für die Berechnung des Zuzahlungsbetrags für Verbandmittel ist der Wert der Verordnungszeile maßgebend.
Der Leistungserbringer (z. B. Apotheker oder Sanitätsfachhändler) muss die Zuzahlung von den Versicherten für die Krankenkasse einziehen.
Beschränkung der Zuzahlungspflicht (Belastungsgrenze)
Versicherte haben während eines Kalenderjahres nur Zuzahlungen in Höhe von 2 % ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zu leisten. Für chronisch Kranke beträgt diese Grenze nur 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei Überschreiten der Belastungsgrenze muss bei der Krankenkasse ein Antrag auf Zuzahlungsbefreiung gestellt werden.
Über weitere Details informiert jede Krankenkasse!
Anlage: Schreiben des BMGS vom 10.05.2004
Download: Infokarte als pdf-Dokument
(Stand: Dezember 2010)
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Moderne Wundversorgung
In Deutschland leiden etwa 4 Millionen Menschen an chronischen Wunden, zum Beispiel an offenen Beinen. Um diese Wunden zum Heilen zu bringen, reicht es nicht aus, wenn nur die jeweilige Grunderkrankung behandelt wird. Ohne die richtige äußerliche Versorgung bleibt das Problem über Jahre bestehen. Und das tut es leider bei den meisten Patienten. Moderne, feuchte Wundversorgungsprodukte sind auf dem Markt, aber die wenigsten Ärzte wenden sie an. Aus Unkenntnis oder aus Kostengründen.
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