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Gesundheitspolitik
„Gemeinsamer Standpunkt zur Hilfsmittelversorgung“ - BVMed: Hilfsmittelbranche schlägt Einrichtung von Schiedsstellen für den Hilfsmittelbereich vor
16.06.2003 - 43/03
In dem Gemeinsamen Standpunkt heißt es im Einzelnen:
- Die Wirtschaftlichkeit einer Versorgung wird nicht allein durch den Produktpreis bestimmt, sondern hängt vom Leistungsumfang, der Qualität der Produkte und des Services sowie dem Behandlungserfolg ab. Vertrags- und Vergütungsvereinbarungen dürfen sich daher nicht allein am niedrigsten Produktpreis orientieren.
- Bei der Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln muss zwischen der reinen Produktübergabe, Beratung und ggf. Schulung sowie Homecare-Versorgungen unterschieden werden. Homecare (Häusliche Therapie) zeichnet sich durch eine umfassende Dienstleistung durch medizinisch qualifiziertes Fachpersonal aus, die u. a. die Versorgung nach Entlassung aus dem Krankenhaus sicherstellt sowie die Betreuung und Beratung des Patienten zu Hause, die Unterstützung zur Selbsthilfe sowie regelmäßige Hausbesuche zur Therapiekontrolle beinhaltet. Die Vergütung erfolgt ausschließlich über das Produkt. Wir brauchen definierte Leistungs- und Qualitätsstandards für die Dienstleistungen. In der Vertragsgestaltung und Vergütungsstruktur muss dies zusammen mit dem Produkt berücksichtigt werden.
- Unabhängig davon, ob Leistungserbringer in Verbänden organisiert sind oder nicht, müssen zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes und der Berufsfreiheit allen zugelassenen Leistungserbringern gleiche Möglichkeiten und Chancen zum individuellen Vertragsabschluss mit Krankenkassen eingeräumt werden. Nur so kann eine flächendeckende Versorgung der Patienten und der qualitätsorientierte Wettbewerb unter Leistungserbringern sichergestellt werden. Wie in allen anderen relevanten Versorgungsbereichen des SGB V sind Schiedsstellen einzurichten.
- Die Versorgung der Patienten muss transparenter werden. Ausschreibungen sind hier nicht geeignet. Vielmehr sollte sich die geplante Informationspflicht der Krankenkassen gegenüber Versicherten und Ärzten auch auf den Umfang des Dienstleistungsangebotes, Qualifikation der Leistungserbringer und Qualität der Hilfsmittel erstrecken, um die Vergleichbarkeit der Versorgungen zu garantieren.
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