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Gesundheitspolitik
BVMed gegen Schnellschüsse beim § 128 SGB V: „Wirkung der Neuregelung über die unzulässige Zusammenarbeit von Ärzten und Leistungserbringern zunächst abwarten“
12.06.2009 - 56/09
Seit dem 1. April 2009 gelten verschärfte Vorschriften für die Zusammenarbeit von Hilfsmittelleistungserbringern und Ärzten. Danach ist es nicht mehr erlaubt, dass die Ärzte für die Zusammenarbeit Vorteile von den Leistungserbringern erhalten. Hingegen ist zulässig, dass die Krankenkassen für eine bessere Patientenversorgung direkte Verträge mit den Ärzten über die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung hinausgehenden Leistungen schließen dürfen. Dies betrifft beispielsweise die Mitwirkung an der Versorgung mit Hilfsmittel. Derzeit werden die Neuregelungen durch die Krankenkassen vertraglich umgesetzt. Dennoch beabsichtigt der Gesetzgeber im Rahmen der 15. AMG-Novelle per Gesetz in das Vertragsgeschehen einzugreifen, indem er typische Vertragsgegenstände im Gesetz regeln will, kritisiert der BVMed. Bisher oblag diese Aufgabe der Selbstverwaltung, wie es in der Gesetzlichen Krankenversicherung üblich ist.
„Wir halten diesen Aktionismus für nicht angebracht, weil zunächst die Wirkungen der Novellierung abgewartet werden sollten. Vielmehr regen wir eine Überprüfung zum Jahresende und die Einrichtung einer entsprechen Arbeitsgruppe an“, so der BVMed.
Aus Sicht des BVMed könnte das geplante gesetzgeberische Vorgehen zum § 128 SGB V ungewollte Folgen für die Patientenversorgung haben. So bestehe die Gefahr, dass ein optimales Überleitungs- und Entlassungsmanagement für eine schnelle und unkomplizierte Versorgung der Patienten nach dem Krankenhausaufenthalt sowie die gemeinsame, qualitätsgesicherte Versorgung durch Ärzte und Homecare-Unternehmen im ambulanten Bereich unter Generalverdacht gestellt und als verboten angesehen wird. Dies könne nicht die Intention des Gesetzgebers sein.
Aktuell zulässige und funktionierende Kooperationen zwischen Krankenhäusern, Ärzten und Leistungserbringern dürfen nach Ansicht des BVMed nicht durch gesetzgeberische Schnellschüsse behindert werden. Hilfreich wäre zudem, wenn der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpiBu) zusammen mit den Leistungserbringerverbänden eine gemeinsame Auslegungshilfe erarbeiten würde, die für mehr Rechtsklarheit in der Anwendung des § 128 SGB V führt, so der BVMed abschließend.
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