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Gemeinsamer Bundesausschuss
MedInform-Veranstaltung "Rationierung in der Medizin?" in München: „Bundesausschüsse behindern den medizinischen Fortschritt“
28.03.2002 - 23/02
Die Aufgabe der Bundesausschüsse sollte es nach Ansicht von Dr. Maximilian Gaßner, Abteilungsleiter Krankenversicherung im Bayerischen Sozialministerium, sein, die Qualität der medizinischen Versorgung zu definieren. Dabei sollten die allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätze demokratischen Handelns berücksichtigt werden. Die fehlende Beteiligung der Versicherten und Leistungserbringer als Betroffene bei den Entscheidungen sowie die Auswirkungen bundesstaatlicher „Autoritäten“ auf die Länder sei bedenkenswert.
Wilhelm Hollenhorst, Apotheker und Unternehmensberater aus Bonn, gab einen Überblick über die erweiterte Empfehlungskompetenz des Bundesausschusses für den Bereich der Arzneimittel. Der Ausschuss soll eine Bewertung pharmakologisch bzw. therapeutisch vergleichbarer Arzneimittel im Hinblick auf ihr Preis-/Leistungsverhältnis in der vertragsärztlichen Versorgung vornehmen. In der Praxis bedeutet dies, dass beispielsweise bei der Behandlung von Patienten mit koronaren Herzerkrankungen eine Unterversorgung von 95 % bei der Verordnung von Lipidsenkern besteht.
Rüdiger Strehl, kaufmännischer Direktor des Universitätsklinikums Tübingen und Vorsitzender des Verbandes der Universitätsklinika Deutschlands, ging auf die Innovationsgeschwindigkeit von medizintechnischen Verfahren im Krankenhaussektor ein. Medizinprodukte würden wie Automobile ständig verbessert und „Modellwechsel“ in einem Zeitraum von weniger als drei Jahren erfolgen. Bisher konnten die Krankenhäuser durch das Mischfinanzierungssystem von Pflegesätzen und Fallpauschalen/Sonderentgelten diese Innovationen im Rahmen ihrer Therapiekompetenz in den Behandlungsablauf integrieren. In der Innovationsphase seien die Preise der neuen Technologien erfahrungsgemäß hoch, bedingt durch die Refinanzierungsumlage der Entwicklungskosten durch die Hersteller. In der Routinephase sei durch den flächigen Einsatz dieser Produkte eine Preisnivellierung festzustellen. Das neue Vergütungssystem der diagnoseorientierten Fallpauschalen lasse zukünftig aber nur Einheitspreise zu. Innovationen mit höheren Kosten benötigten daher neu definierte DRGs.
Dr. Peter Wigge, Rechtsanwalt und Mitinitiator des Aktionsbündnisses Bundesausschuss, stellte dar, in welchem Umfang neue medizinische Verfahren für Versicherte mit schweren und lebensbedrohlichen Erkrankungen zur Verfügung stehen. War bis zur Einführung des SGB V im Jahre 1989 der Arzt verpflichtet, gerade bei schweren Erkrankungen unbekannter Genese auch solche Behandlungsmethoden in seine therapeutischen Überlegungen einzubeziehen, die nicht durchgehend anerkannt waren, hat sich die Rechtslage nun grundlegend geändert. Nunmehr muss für neue medizinische Verfahren ein positives Votum des Bundesausschusses und eine Einordnung in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) erfolgt sein. Dies habe zur Folge, dass auch bei lebensbedrohlichen Erkrankungen der Versicherte keine medizinischen Verfahren beanspruchen könne, für die noch keine positive Entscheidung des Bundesausschusses vorliege.
Dr. Markus Plantholz, Rechtsanwalt aus Hamburg, kritisierte, dass das Bundessozialgericht keine inhaltliche Überprüfung der Entscheidungen des Bundesausschusses vornehme und den Krankenkassen nicht die eigenständige Entscheidung über das Vorliegen eines Systemmangels erlaube. Dr. Dr. Christian Dierks, Rechtsanwalt aus Berlin, ging auf den Sorgfaltsmaßstab des Arztes bei eingeschränkter oder fehlender Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln ein. Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung sei der Arzt grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Patienten Therapien zu verordnen, deren Kosten nicht von den Krankenkassen übernommen würden oder die den Arzt einem Arzneimittelregress aussetzen würde. Bei Verordnungsausschlüssen unterliege der Arzt jedoch einer gesteigerten Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten.
Prof. Dr. Meinhard Heinze von der Universität Bonn stellte dar, dass nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes Leistungsansprüche von Versicherten gegenüber ihren nationalen sozialen Sicherungssystemen innerhalb des europäischen Binnenmarktes nach dem Grundsatz der bestmöglichen medizinischen Erkenntnisse bestehen. Das bedeute, dass ein Versicherter einer deutschen Krankenkasse einen Anspruch auf Leistungen haben könne, die der Bundesausschuss abgelehnt oder über die er noch nicht entschiede habe, wenn er diese Therapie von einem zugelassenen Leistungserbringer im EU-Binnenmarkt außerhalb Deutschlands in Anspruch nehme. Die Richtlinienkompetenz der Bundesausschüsse hätte daher eine Inländer-Diskriminierung zur Folge.
Prof. Dr. Günter Neubauer, Direktor des Instituts für Gesundheitsökonomie, plädierte für eine Neuorientierung der Steuerung des Gesundheitswesens durch das Regulativ des Preises innerhalb einer Wettbewerbssituation. Hierzu ist den Versicherten die Möglichkeit der Wahl der Kostenerstattung anstelle der Sachleistung einzuräumen. Die zentralistische Entscheidungsstruktur im derzeitigen Gesundheitswesen würde jede Innovation des Gesundheitswesens im Keime ersticken. Das Gesundheitswesen brauche deshalb eine föderale Dezentralisierung und darüber hinaus eine stärkere Einbindung der Patienten und Versicherten in die Finanzierungsverantwortung.
Prof. Dr. Peter Oberender, Direktor des Instituts für Medizinmanagement und Gesundheitswissenschaften der Universität Bayreuth, erläuterte anhand der derzeitigen finanziellen Situation im Gesundheitswesen, dass eine Rationierung der medizinischen Leistungen eine unausweichliche Konsequenz des bestehenden Systems sei. Damit in Zukunft Innovationen jedem Patienten zugänglich sind, schlug er vor, eine generelle Krankenversicherungspflicht für alle Bürger einzuführen und der Politik nur die Definition des Rahmens der Gesundheitsleistungen zu überlassen. Dabei seien soziale Härtefalle abzufedern. Auch eine konkrete Ausgestaltung des Leistungskataloges sei erforderlich, um eine gesicherte medizinische Versorgung der Bevölkerung auch in Zukunft zu ermöglichen.
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