Medizintechnologie e.V.
Reinhardtstr. 29 b
D - 10117 Berlin
Tel. (030) 246 255 - 0
Fax. (030) 246 255 - 99
info@bvmed.de
Sponsoring
Sponsoring im Gesundheitswesen: Industrie, Krankenhäuser und Ärzte benötigen verlässliche Regelungen „Gemeinsamer Standpunkt“ aller Beteiligten in Vorbereitung
04.09.2000 - 49/00
Auch in Bereichen der Zusammenarbeit zwischen Industrie und medizinischer Wissenschaft, in denen an der rechtlichen Zulässigkeit und politischen Notwendigkeit kein Zweifel bestehe, gebe es auf beiden Seiten zunehmend Unsicherheiten. Die Ursache hierfür seien die weitreichenden Ermittlungsansätze, die extensive Rechtsauslegung durch Staatsanwaltschaften und einzelne Gerichte sowie das Fehlen klarer gesetzlicher Vorgaben. Die Folgen dieser Unsicherheiten zeigten sich etwa in dem Einbruch industriefinanzierter Drittmittelforschung oder an der Einstellung der Industrieunterstützung für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
BVMed-Geschäftsführer Joachim M. Schmitt: „Es macht keinen Sinn, wenn Politik und Krankenhausträger einerseits ein verstärktes Engagement der Industrie zur Sicherung des Forschungsstandortes Deutschland fordern, während andererseits die Drittmitteleinwerbung kriminalisiert oder in eine rechtliche Grauzone gerückt wird. Dies gilt auch für die Unterstützung der Industrie für die Teilnahme von Ärzten an klinischen Fachkongressen und Fortbildungsveranstaltungen.“ Hierzu hatte der BVMed vor kurzem eine entsprechende Initiative gegenüber den Gesundheits- und Justizministerien von Bund und Ländern ergriffen, die notwendige Unterstützung der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen durch die Industrie mit eindeutigen Regelungen auch künftig zu sichern.
Der BVMed hat sich gemeinsam mit seinen Mitgliedsunternehmen von Anfang an dafür eingesetzt hat, praktikable Kriterien für eine Zusammenarbeit der Industrie mit Ärzten und Krankenhäusern zu erarbeiten. Der Kodex „Medizinprodukte“, an dessen Entstehung der BVMed maßgeblich beteiligt war, gilt inzwischen als wichtigster Orientierungspunkt für alle Fragen in diesem Zusammenhang.
In Zusammenarbeit mit den Verbänden der Ärzteschaft, der Pharmaindustrie und der Krankenhäuser arbeitet der BVMed zurzeit an verbandsübergreifenden Hinweisen und Empfehlungen, um einen Konsens aller Beteiligten im Gesundheitsmarkt zu erreichen.
Kritisch setzt sich der BVMed mit den jüngsten Äußerungen der Staatsanwaltschaft Wuppertal auseinander, die eine entscheidende Rolle im sog. Herzklappenkomplex spielte. Nach Aussagen der Staatsanwaltschaft soll der gesamte Vorgang u. a. gezeigt haben, „dass die Unternehmen gezielt Korruptionsstrategien als Firmenstrategie eingesetzt haben“. Besonders hervorgehoben wird hierbei das Sponsoring von Fortbildungsreisen ins Ausland.
Der BVMed teilt die Ansicht der Staatsanwaltschaft Wuppertal, dass die Zusammenarbeit der Industrie mit Ärzten, etwa auf den Gebieten der medizinischen Forschung oder der Fort- und Weiterbildung, nicht dazu missbraucht werden darf, die Dienstausübung von Ärzten bei der Beschaffung von Produkten in strafrechtswidriger Weise zu beeinflussen. Gleichzeitig weist der Verband jedoch darauf hin, dass sich die anfänglichen Verdachtsmomente der Staatsanwaltschaften in der weitaus überwiegenden Mehrzahl nicht bestätigt haben und von privaten Bereicherungen, entgegen ersten Presseveröffentlichungen, nur in seltenen Ausnahmefällen gesprochen werden kann.
Bisher ist ein Großteil der eingeleiteten Ermittlungsverfahren eingestellt worden. Exemplarisch hat das Landgericht Hamburg am 10. Juli 2000 einen ehemaligen Leiter der kardiologischen Abteilung des Universitäts-Krankenhauses Eppendorf (Hamburg) vom Vorwurf der Vorteilsannahme freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hatte ihn wegen mehrerer Studienverträge, bezahlter Fortbildungsveranstaltungen und einem Beratervertrag mit einem Medizinprodukteunternehmen angeklagt. Das Gericht hat jedoch keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Zahlungen nicht den Leistungen des Arztes entsprachen. Es konnte auch nicht feststellen, dass mit der Kooperation ein Einfluss auf die Bestellung von Produkten des Unternehmens genommen werden sollte. Eine solche „Unrechtsvereinbarung“ zwischen dem Arzt und dem Unternehmen bestand nach Ansicht des Gerichts nicht. Gleichwohl hat die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt, was vor allem auf die abweichende Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Merkmals der „Unrechtsvereinbarung“ im Rahmen der Bestechungsdelikte zurückzuführen ist. Auch die Senate des Bundesgerichtshofes vertreten zu dieser Frage unterschiedliche Rechtsansichten. Eine gesetzgeberische Klarstellung ist daher dringender denn je.
Diese Inhalte könnten für Sie ebenfalls interessant sein:
Neu: MedTech-Bilderwelten
Informationsfilm
Kongressfilm MedTech Kompass
150 Experten aus Krankenhäusern und Unternehmen der Medizintechnologie kamen am 30. September 2009 in Berlin zur ersten „MedTech Kompass“ Healthcare Compliance-Konferenz zusammen. Ziel: ein neues Netzwerk von Healthcare Compliance Verantwortlichen schaffen und gemeinsam die Prinzipien für eine gute und transparente Zusammenarbeit kommunizieren. Der Kongressfilm (3:30 Minuten) fasst die wichtigsten Botschaften zusammen.
> Kongressfilm MedTech Kompass
Aktuelle Themen
- Dekubitus
- Erhebungsbogen
- Erstattung
- Hilfsmittel
- Homecare
- Inkontinenz
- Kodex
- Medizinprodukte
- Medizinprodukteberater
- Medizinprodukterecht
- Nadelstichverletzungen
- Tracheostoma
- UDI
- Versorgungsstrukturgesetz
- Wundversorgung




