Arztpraxis

Sachkostenabrechnung von Medizinprodukten in der vertragsärztlichen Versorgung



BVMed-Infoblatt



Die Regelungen zur Erstattung von Materialkosten sind in den allgemeinen Bestimmungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) im Kapitel I Nr. 7 enthalten.


Es gelten gesonderte Abrechnungsbedingungen (Nr. 7.3) für nicht in den Gebührenordnungspositionen enthaltene Materialkosten.


Diese Bedingungen gelten nur, wenn die Kosten von Materialien

  • nicht Praxisbedarf (Einmalhandschuhe, Einmalspritzen, etc.) sind (Nr. 7.1); bereits in EBM-Ziffer enthalten
  • nicht in den Kostenpauschalen des Kapitel 40 geregelt sind,
  • nicht als Sprechstundenbedarf (SSB) abgerechnet werden können,
  • keine verordnungsfähige (arzneimittelähnliche) Medizinprodukte sind sowie
  • keine Hilfs- und Verbandmittel sind.


Diese Medizinprodukte sind nach der Sonderregelung des EBM Nr. 7.3 abzurechnen.


Beispiele für Medizinprodukte außerhalb der Gebührenordnungspositionen:

  • Herzschrittmacher (aktive Implantate)
  • Portkathetersysteme, Zentralvenenkatheter
  • Blasen-, Nierenfistel- und Ureterkatheter (i.d.R. als Dauerkatheter)
  • Fadenanker, Knochenimplantate, Hernien-Netze
  • Einmal-Infusionsbestecke, -Infusionskatheter, -Infusionsnadeln und -Biopsienadeln (wenn diese keine Hilfsmittel und SSB sind)


Für die Einteilung, unter welche Kategorie das Medizinprodukt fällt, können Sie sich auch an Ihren Medizinprodukte-Lieferanten wenden.


Der Vertragsarzt wählt das Medizinprodukt unter Beachtung der medizinischen Notwendigkeit und des Wirtschaftlichkeitsgebotes aus.


Die Grundlagen der folgenden Abrechnungsregelungen finden Sie u. a. im EBM, Bundesmantelvertrag Ärzte (BMÄ), Ersatzkassen-Vertrag (E-GO) und z. T. in regionalen KV-Vereinbarungen. Die Partner der Gesamtverträge können abweichende Regelungen treffen, insbesondere für die Materialien Maximal-oder Pauschalbeiträge vereinbaren.


Die Versorgung der Patienten mit diesen Medizinprodukten ist zuzahlungsfrei!


Was ist zu tun?

  • Der Vertragsarzt bestellt das Medizinprodukt beim Lieferanten.
  • Die Rechnung des Lieferanten ist durch den Arzt selbst zu begleichen.
  • Am Quartalsende reicht der Arzt die Originalrechnung(en) zusammen mit der Quartalsabrechnung bei der „rechnungsbegleichenden Stelle“, i. d. R. seiner Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ein.


Die Originalrechnung muss beinhalten:

  • den Namen des Herstellers bzw. des Lieferanten
  • die Artikelbezeichnung
  • die Artikelnummer des Herstellers/Lieferanten


Der Vertragsarzt ist verpflichtet, die tatsächlich realisierten Preise in Rechnung zu stellen.


Der Vertragsarzt bestätigt dies durch Unterschrift gegenüber der KV in der Gesamtzusammenstellung/Sammelerklärung.


Alternativ kann der Vertragsarzt bei fehlender Benennung der Abrechnungsvorgabe auch die Originalrechnung mit einer Abtretungserklärung* direkt an die Krankenkasse des Patienten zur Erstattung weiterleiten. Hier tritt der Arzt nicht in Vorlage, da die Kasse den Rechnungsbetrag direkt dem Medizinprodukte-Lieferanten bezahlt. Auch hier werden auf dem Formular die tatsächlich realisierten Preise durch Unterschrift des Arztes bestätigt.


Informieren Sie sich bei Ihrer KV, ob Sonderregelungen oder Zusatzverträge bestehen, die diese Regelungen hinfällig machen (z. B. für einzelne, gesondert berechnungsfähige Materialien, für die Maximal- oder Pauschalbeträge gelten).


*Die Abtretungserklärung sowie weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Medizinprodukte-Lieferanten oder als Download.  
(Stand: September 2009)

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