Glossary & Dictionary

Apothekenabschlag

Gemäß § 130 SGB V erhalten die Krankenkassen bei Abrechnungen mit Apotheken für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel einen Abschlag von derzeit 1,75 Euro je Arzneimittel, für sonstige Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 5 %. Diesen Rabatt erhalten die Krankenkassen nur, wenn sie die Rechnung des Apothekers innerhalb von 10 Tagen begleichen.


Der Abschlag, den die Apotheken den Krankenkassen gewähren müssen, wurde durch das Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) auf 2,30 Euro festgesetzt. Die Schiedsstelle nach § 129 SGB V hat am 21. Dezember 2009 entschieden, den Apothekenabschlag für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel auf 1,75 Euro abzusenken. Dagegen haben die Krankenkassen Klage eingereicht. Dieses Verfahren ist noch anhängig, so dass derzeit nach wie vor der Apothekenabschlag von 2,30 Euro gilt.